Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Kali; Orseille und Persio; Pott-(Wald-) Asche; Ruß; Salmiak und Salmiakgeist; 
Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salzsäure; Schüttgelb; Schuhwichse; 
Schwärze; Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; 
schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; schwefelsaures Natron (Glaubersalz); schweflig- 
saurcs und unterschwefligsaures Natron; Siegellack; Smalte; Streuglas; Ultramarin; 
Wagenschmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Wein- 
steinsäure; Zinkoryd (Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren. 
Ferner: Chemische Fabricate und Präparate für den Gewerbe= und Medicinalge- 
brauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt Droguerie-, Apotheker= und Farbe- 
waaren, insoferne diese Gegenstände nicht vorstehend unter a bis f oder unter anderen 
Nummern des Tarifs begriffen sind frei. frei. 
5. An Stelle der Nr. 6. b. bis e. treten folgende Bestimmungen: 
b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme 
des faconnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen, Winkeleisen, 
.Eisen, einfaches und doppelltes T- Eisen; Noh= und Cement- 
stahl; Guß= und raffinirter Stahl; Eisen= und Stahldraht 
von mehr als : Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu 
groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, 
Achsen und dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen 
Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen, für 
den Gentner — Rthlr. 174 Sgr. 
oder 1 Fl. 11 Kr. 
  
Anmerkung zu b. 
1) Rohstahl, seewärts von der Russichen Grenze bis zur Weich- 
selmündung einschließlich auf Erlaubnißschein für Stahlfa- 
briken eingehend, für den Centner — Rthlr. 10. Sgr. 
oder — Fl. 35 Kr. 
2) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Pris- 
men; roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken, für den 
Centner —. Rthlr. 12 Sgr. 
oder — Fl. 42 Kr.
	        
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