Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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10. Die Anmerkung zu c. und e. der Nummer 10. erhält folgende Fassung: 
„Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unter- 
schied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabri- 
cation gebraucht werden; Glasurmasse“. frei. frei. 
11. Die Nummer 11. erhält folgende Fassung: 
11. Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41. genannten, sowie 
Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten: 
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch 
in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22. 
begriffenen Spinnstoffen; Schrelbfedern (Federspulen), rohe und gezogene; 
Bettfedern; Schmuckfedern, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18. be- 
griffen sind; Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze. 
frei. frei. 
b) grobe Fußdecken 
für den Centner 15 Sgr. oder 521 Kr. 
e) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, btnn Tara: 
fern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus 
« , 20 in Kisten, 
Haaren besteht; Filze, soweit sie nicht unter a. begriffen sind: 7 in Ballen 
für den Centner 8 Rthlr. oder 14 fl. 
Anmerkung zu o.: Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder 
Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Selde enthalten, nach 
Nr. 30. d., in allen anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. 
12. In der Nummer 13. o. wird hinter den Worten: „Korbflechterwaaren“ hinzugefügt: 
„weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt.“ 
13. Die Nummer 13. e. erhält nachstehende Fassung: 
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler= und Böttcherwaaren, 
Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, 
gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, loh- 
garem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine) 
verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein für den Centner 1 Rthlr. oder 1 Fl. 45 Kr. 
14. In Nr. 13. f. kommen in Wegfall: „Bleistifte, Rothstifte und ähnliche.“ 
15. In Nummer 17. treten: „übersponnene Kautschuckfäden“ aus d. in c. 
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