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ihr Bahnnetz einmünden, ist die Staatsregie-
rung ermächtigt, die durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 19. März 1856, den Bau von
Eisenbahnen durch Privatunternehmer von
Nürnberg über Amberg nach Regensburg 2c.
betreffend, festgesetzte Gewährleistung eines
jährlichen Zinsertrages von vier einhalb vom
Hundert für jenen Aufwand zugugestehen,
welcher nach Abzug der Kosten für Grund-
erwerbung und Herstellung der Erdarbeiten
auf eine solche Bahn erwächst und von der
genannten Actiengesellschaft aus den vorbe-
zeichneten Erübrigungen bestritten wird.
Gegeben München, den 30. Juli 1870.
Lud
Graf v. Pray.
v. Lutz.
v. Prehzschner.
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Artikel 2.
Zur Aufrechthaltung einer vollständigen
Vereinigung des Betriebes der sämmtlichen
dieser Actiengesellschaft gehörigen Bahnlinien
finden die über Beginn und Erlöschung der
Zinsengewährschaft und über die Genehmigung
der Tarife gegebenen Bestimmungen des Ge-
setzes vom 29. April 1869, die Ausdehnung
der bayerischen Ostbahnen betreffend, auch
auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
bauenden Vicinalbahnen gleichmäßige An-
wendung.
wig.
v. Ichlör.
v. Prann.
Frhr. v. Pranchh.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Khnigs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von HKobell.