Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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ihr Bahnnetz einmünden, ist die Staatsregie- 
rung ermächtigt, die durch Artikel 2 des Ge- 
setzes vom 19. März 1856, den Bau von 
Eisenbahnen durch Privatunternehmer von 
Nürnberg über Amberg nach Regensburg 2c. 
betreffend, festgesetzte Gewährleistung eines 
jährlichen Zinsertrages von vier einhalb vom 
Hundert für jenen Aufwand zugugestehen, 
welcher nach Abzug der Kosten für Grund- 
erwerbung und Herstellung der Erdarbeiten 
auf eine solche Bahn erwächst und von der 
genannten Actiengesellschaft aus den vorbe- 
zeichneten Erübrigungen bestritten wird. 
Gegeben München, den 30. Juli 1870. 
Lud 
Graf v. Pray. 
v. Lutz. 
v. Prehzschner. 
116 
Artikel 2. 
Zur Aufrechthaltung einer vollständigen 
Vereinigung des Betriebes der sämmtlichen 
dieser Actiengesellschaft gehörigen Bahnlinien 
finden die über Beginn und Erlöschung der 
Zinsengewährschaft und über die Genehmigung 
der Tarife gegebenen Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 29. April 1869, die Ausdehnung 
der bayerischen Ostbahnen betreffend, auch 
auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu 
bauenden Vicinalbahnen gleichmäßige An- 
wendung. 
wig. 
v. Ichlör. 
v. Prann. 
Frhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Khnigs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von HKobell.
	        
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