Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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II. für elmmalige außerordentliche Ausgaben: 
a) für Aenderung am Armatur-Lederwerk 
der Infanterie 75,000 fl. — kr. 
b) für Anschaffung von 
Feldkochgeschirren 22,000 fl. — kr. 
IP) für Schießplätze an 
den Compagniesitzen der 
Landwehr 
d) für Wiederherstellung 
des abgebrannten Fourage- 
magazins in Nürnberg 
e) für Erbauung eines 
Krankenhauses in Nürnberg 100,000 fl. — kr. 
Gesammtbetrag 599,500 fl. — kr. 
Die unter lit, e eingeschte Summe bildet 
einen unüberschreitbaren Maximalbetrag; der 
nach Herstellung des betreffenden Gebäudes 
durch Veräußerung des jetzigen Militärkranken- 
hauses in Nürnberg zu erzielende Erlös hat 
zur theilweisen Refundirung des bewilligten 
Aufwandes zu dienen. 
8,000 fl. — kr. 
14,000 fl. — kr. 
Artikel 2. 
Für den vorübergehenden Bedarf des außer- 
ordentlichen Militäretats während der X Fi- 
nanzperiode wegen des der Reduction unterlie- 
genden höheren Standes an Officieren, Mi- 
litärbeamten und Mannschaften werden die 
Preise der darunter begriffenen und wirklich 
anzuschaffenden Naturalien in gleicher Weise 
und in gleichem Maße garantirt, wie solches 
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für den ordentlichen Militäretat bestimmt werden 
wird. 
Artikel 3. 
Zur Deckung des im Artikel 1 erbffneten 
Credits sollen vor Allem die Mittel des Ar- 
mirungs= und Proviantfonds, soweit derselbe 
für die Festung Landau bestimmt war, mit 
58,032 fl. 45 kr. sammt den daraus aner- 
wachsenen Zinsen verwendet werden. 
Artikel 4. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist 
ermächtigt, zur Deckung des hiernach noch 
verbleibenden Bedarfsrestes, bis zur Bestim- 
mung im Finanzgesetze über die Art der defi- 
nitiven Deckung, Vorschüsse aus den vorhan- 
denen Geldern des letzten Eisenbahnanlehens 
zu machen. 
Artikel b. 
Die von den vorübergehend verzinslich an- 
gelegten Fonds für außerordentliche Militär- 
bedürfnisse sich ergebenden Zinsen sind, soweit 
nicht im Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes 
berelts Verfügung getroffen, auch in der X. Fi- 
nanzperiode zur Ergänzung der für den Kriegs- 
fall bestimmten Armirungs= und Proviantfonds 
der Landesfestungen zu verwenden, bezüglich der 
Festung Ulm unter der Voraussetzung gleich- 
mäßigen Vorangehens der k. württembergischen 
Regierung.
	        
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