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II. für elmmalige außerordentliche Ausgaben:
a) für Aenderung am Armatur-Lederwerk
der Infanterie 75,000 fl. — kr.
b) für Anschaffung von
Feldkochgeschirren 22,000 fl. — kr.
IP) für Schießplätze an
den Compagniesitzen der
Landwehr
d) für Wiederherstellung
des abgebrannten Fourage-
magazins in Nürnberg
e) für Erbauung eines
Krankenhauses in Nürnberg 100,000 fl. — kr.
Gesammtbetrag 599,500 fl. — kr.
Die unter lit, e eingeschte Summe bildet
einen unüberschreitbaren Maximalbetrag; der
nach Herstellung des betreffenden Gebäudes
durch Veräußerung des jetzigen Militärkranken-
hauses in Nürnberg zu erzielende Erlös hat
zur theilweisen Refundirung des bewilligten
Aufwandes zu dienen.
8,000 fl. — kr.
14,000 fl. — kr.
Artikel 2.
Für den vorübergehenden Bedarf des außer-
ordentlichen Militäretats während der X Fi-
nanzperiode wegen des der Reduction unterlie-
genden höheren Standes an Officieren, Mi-
litärbeamten und Mannschaften werden die
Preise der darunter begriffenen und wirklich
anzuschaffenden Naturalien in gleicher Weise
und in gleichem Maße garantirt, wie solches
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für den ordentlichen Militäretat bestimmt werden
wird.
Artikel 3.
Zur Deckung des im Artikel 1 erbffneten
Credits sollen vor Allem die Mittel des Ar-
mirungs= und Proviantfonds, soweit derselbe
für die Festung Landau bestimmt war, mit
58,032 fl. 45 kr. sammt den daraus aner-
wachsenen Zinsen verwendet werden.
Artikel 4.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist
ermächtigt, zur Deckung des hiernach noch
verbleibenden Bedarfsrestes, bis zur Bestim-
mung im Finanzgesetze über die Art der defi-
nitiven Deckung, Vorschüsse aus den vorhan-
denen Geldern des letzten Eisenbahnanlehens
zu machen.
Artikel b.
Die von den vorübergehend verzinslich an-
gelegten Fonds für außerordentliche Militär-
bedürfnisse sich ergebenden Zinsen sind, soweit
nicht im Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes
berelts Verfügung getroffen, auch in der X. Fi-
nanzperiode zur Ergänzung der für den Kriegs-
fall bestimmten Armirungs= und Proviantfonds
der Landesfestungen zu verwenden, bezüglich der
Festung Ulm unter der Voraussetzung gleich-
mäßigen Vorangehens der k. württembergischen
Regierung.