Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
I7. 
München, den 9. Januar 1871. 
Inhalt: 
Gesetz, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1871 betr. 
  
Gesetz, der Reichsräthe und der Kammer der Abgeord- 
die probisorische Steuererhebung und vorläufige neten beschlossen und verordnen, was folgt: 
estreitung besonderer Ausgaben pro 1871 betr. 
Artikel 1. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, Das Staatsministerlum der Finanzen ist 
Vfalzgraf bei Uhein, ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 16. 
Herzog von Vayern, Franken und in Mai 1868 Tit. III. S. 15 bewilligten directen 
Schwaben etce. ete. Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf 
Wir haben nach Vernehmung Unseres die für die X. Finanzperiode festzusetzenden 
Staatsrathes mit Zustimmung der Kammer Steuern bis zum 31. März 1871 in den 
19
	        
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