Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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nach den bestehenden Normen verfallenden 
Zielen zu erheben. 
Artikel 2. 
Die Maximaltarifsätze für die Eisenbahnen 
und den Ludwigskanal, wie sie für die IX. 
Finanzperiode festgesetzt sind, werden bis zum 
31. März 1871 verlängert. 
Artikel 3. 
Die Staatsministerien sind ermächtigt, die 
Theuerungszulagen, welche einzelnen Beamten- 
Rategorien und die Zuschüsse, welche den 
gering dotirten katholischen Seelsorgerposten 
und den unzulänglich dotirten protestantischen 
Pfarrern diesseits des Rheins, sowie die 
Sustentationen, welche den katholischen und 
protestantischen Geistlichen jenseits des Rheins 
für die Dauer der IX. Finanzperiode in wider- 
ruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. 
März 1871 fortbezahlen zu lassen und zu 
diesem Zwecke den vierten Theil jener Summe 
zu verwenden, welche im Budget der IX. 
Finanzperiode für je ein Jahr derselben vor- 
gesehen erscheint. 
Gegeben Hohenschwangau, den 4. Januar 1871. 
Ludwig. 
Graf v. Bray. 
v. utz. 
v. Pfretzschner. 
v. 
v. Schlör. 
Praun. 
eFrhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsccretär des Staatsrathes, 
Teb. von Kobell.
	        
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