Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf 
die Ergänzung des Pferdebedarfes nach erfolgter 
Mobilisirung bei ausbrechendem Kriege und 
während der Dauer desselben. Der Eintritt 
der Verpflichtung zur Abtretung der Pferde 
wird durch das Staatsministerium des Innern 
auf Antrag des Kriegsministeriums öffentlich 
bekannt gemacht. 
Artikel 2. 
Von den Bestimmungen des Artikels 1 bleiben 
ausgenommen: 
1) die Pferde der Mitglieder des König- 
lichen Hauses, 
2) die für den öffentlichen Dienst vor- 
schriftsmäßig zu haltenden Pferde, 
3) die Zuchthengste und Zuchtstuten der in 
Bayern bestehenden Gestüte, sowie die appro- 
birten Zuchthengste. 
Soweit die Verhältnisse gestatten, soll von 
den zu einem bürgerlichen Geschäftsbetriebe 
oder einer anderen Erwerbsart, sowie von den 
zum Ackerbau dienenden Pferden desselben Be- 
sitzers höchstens die Hälfte ausgehoben und 
dem Besitzer eines einzigen, einem solchen 
Zwecke dienenden Paares Pferde dasselbe be- 
lassen werden. 
Artikel 3. 
Der nach Artikel 1 zur Aushebung kom- 
mende Bedarf wird auf die Regierungsbezirke 
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nach Verhältniß der in denselben befindlichen, 
mindestens vier Jahre alten, für den Kriegs- 
dienst tauglichen Pferde auf Grund einer deß- 
halb vorzunehmenden Aufzeichnung derselben 
vertheilt. Die auf jeden Regierungsbezirk tref- 
fende Pferdezahl ist durch die kgl. Regierungen, 
Kammern des Innern, auf die Districtsver- 
waltungsbezirke nach obigem Verhältnisse aus- 
zuschlagen. 
Artikel 4. 
Behufs der Erwerbung der Pferde wird 
von dem Kriegsministerium in die einzelnen 
Districtsverwaltungsbezirke eine Militärcom= 
mission abgeordnet, welche das Aushebungs- 
geschäft unter Mitwirkung der Districtsver- 
waltungsbehörde zu besorgen hat. 
Artikel b. 
Die Pferdeeigenthümer sind verbunden, nach 
vorgängiger Aufforderung durch die Districts- 
Verwaltungsbehörde ihre Pferde ohne Anspruch 
auf Reise= und Transportkostenvergütung der 
abgeordneten Militärcommission an dem von 
dieser vorher hiezu bestimmten Tage und Orte 
des Districtsverwaltungsbezirkes bei Vermeidung 
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern vor- 
zuführen. 
Unter den vorgeführten Pferden wählt die 
Commission die für die Militärzwecke taug- 
lichsten aus.
	        
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