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Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf
die Ergänzung des Pferdebedarfes nach erfolgter
Mobilisirung bei ausbrechendem Kriege und
während der Dauer desselben. Der Eintritt
der Verpflichtung zur Abtretung der Pferde
wird durch das Staatsministerium des Innern
auf Antrag des Kriegsministeriums öffentlich
bekannt gemacht.
Artikel 2.
Von den Bestimmungen des Artikels 1 bleiben
ausgenommen:
1) die Pferde der Mitglieder des König-
lichen Hauses,
2) die für den öffentlichen Dienst vor-
schriftsmäßig zu haltenden Pferde,
3) die Zuchthengste und Zuchtstuten der in
Bayern bestehenden Gestüte, sowie die appro-
birten Zuchthengste.
Soweit die Verhältnisse gestatten, soll von
den zu einem bürgerlichen Geschäftsbetriebe
oder einer anderen Erwerbsart, sowie von den
zum Ackerbau dienenden Pferden desselben Be-
sitzers höchstens die Hälfte ausgehoben und
dem Besitzer eines einzigen, einem solchen
Zwecke dienenden Paares Pferde dasselbe be-
lassen werden.
Artikel 3.
Der nach Artikel 1 zur Aushebung kom-
mende Bedarf wird auf die Regierungsbezirke
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nach Verhältniß der in denselben befindlichen,
mindestens vier Jahre alten, für den Kriegs-
dienst tauglichen Pferde auf Grund einer deß-
halb vorzunehmenden Aufzeichnung derselben
vertheilt. Die auf jeden Regierungsbezirk tref-
fende Pferdezahl ist durch die kgl. Regierungen,
Kammern des Innern, auf die Districtsver-
waltungsbezirke nach obigem Verhältnisse aus-
zuschlagen.
Artikel 4.
Behufs der Erwerbung der Pferde wird
von dem Kriegsministerium in die einzelnen
Districtsverwaltungsbezirke eine Militärcom=
mission abgeordnet, welche das Aushebungs-
geschäft unter Mitwirkung der Districtsver-
waltungsbehörde zu besorgen hat.
Artikel b.
Die Pferdeeigenthümer sind verbunden, nach
vorgängiger Aufforderung durch die Districts-
Verwaltungsbehörde ihre Pferde ohne Anspruch
auf Reise= und Transportkostenvergütung der
abgeordneten Militärcommission an dem von
dieser vorher hiezu bestimmten Tage und Orte
des Districtsverwaltungsbezirkes bei Vermeidung
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern vor-
zuführen.
Unter den vorgeführten Pferden wählt die
Commission die für die Militärzwecke taug-
lichsten aus.