Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

231 
Einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Thalern 
unterliegt, wer das ihm belassene Pferd vor 
Ablauf der im Artikel 13 bestimmten Frist 
innerhalb des bayerischen Staatsgebietes ver- 
äußert, ohne hievon der Districtsverwaltungs- 
behörde des Wohnortes innerhalb drei Tagen 
Anzeige zu machen und ohne den Käufer von 
der geschehenen Auswahl und Schätzung des 
Pferdes zu unterrichten. 
Der neue Eigenthümer tritt in die Verbind- 
lichkeiten des früheren Eigenthümers ein. 
Artikel 12. 
Erfolgt die Uebernahme später, so sind die 
Eigenthümer der Pferde verpflichtet, diese auf 
die an sie ergehende Aufforderung der zustän- 
digen Districtsverwaltungsbehörde an dem hier- 
in bezeichneten Tage und Orte gegen eine im 
Verordnungswege zu bestimmende Ertschädi- 
zung für Transportkosten den hiezu abgeord- 
neten Uebernahmscommissären vorzuführen, welche 
die noch tauglich befundenen Pferde gegen vor- 
gängige Bezahlung des nach Artikel 7 und 9 
festgesetzten Preises übernehmen. 
232 
Artikel 13. 
Diejenigen Pferde, welche immerhalb dreier 
Monate, vom Tage ihrer Auswahl an, nicht 
wirklich übernommen worden sind, fallen mit 
dem Ablauf dieser Frist wieder der freien Ver- 
fügung ihrer Eigenthümer anheim. 
Diese Frist kann im Verordnungswege auf 
weitere drei Monate verlängert werden und ist 
solches in den Gemeinden öffentlich bekannt zu 
geben. 
Durch gleiche Veröffentlichung oder durch 
Mittheilung an die einzelnen Pferdeeigenthümer 
ist ohne Verzug Kenntniß zu geben, falls vor 
Ablauf dieser Fristen eine weitere Uebernahme 
der Pferde nicht mehr einzutreten hat. 
Artikel 14. 
Gegenwärtiges Gesetz, welches als ein er- 
gänzender Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde 
angesehen werden soll, tritt mit dem Tage der 
Bekanntmachung in Wirksamkeit und kann nur 
in der durch Tit. X §. 7 der Verfassungs-Ur- 
kunde vorgeschriebenen Weise abgeändert werden. 
Gegeben zu München, den 24. März 1872. 
Ludwig. 
Graf v. Hegnenberg-ur. v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranchh. v. sut. 
v. Pfeufer. 
v. Fischer, 
Staaterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Leb. von Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.