Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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S. 8. 
Budget und Finanzgesetz für die XI. 
Finanz'periode. 
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungs- 
Urkunde Titel VII 8§§. 3 und 4, dann des Ge- 
setzes vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der 
Finanzperioden betreffend, dem Landtage das 
Budget für die XI., die Jahre 1872 und 1873 
umfassende Finanzperiode zur Prüfung vorlegen 
lassen, ertheilen dem auf Grundlage desselben 
entworfenen Finanzgesetze für obigen Zeitraum 
in der von den Kammern beantragten Fassung 
hiemit Unsere Sanction und lassen dieses Fi- 
nanzgesetz nebst der darin als Beilage A, B, C 
und D allegirten Generalübersicht der voran- 
schlägigen Staatseinnahmen und Staatsausgaben 
Hunter Ziffer VI folgen. 
. 
8. 9. 
Einen Credit für außerordentliche Be- 
dürfnisse des Heeres betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, einen Credit für außer- 
ordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend, 
haben Wir nach der von beiden Kammern er- 
klärten Zustimmung Unsere Sarnction ertheilt 
und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter 
¶ viffer VII verkünden. 
S. 10. 
Die Vervollständigung der bayerischen 
Staatseisenbahnen und der Bodenseèe. 
Trajectanstalten betreffend. 
Dem durch Gesammtbeschluß der beiden Kam- 
mern auf das Transportmaterial der bayerischen 
Bodensee-Dampfschifffahrt ausgedehnten Gesetz- 
entwurfe, die Vervollständigung der bayerischen 
240 
Staatseisenbahnen betreffend, haben Wir in 
der vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanction 
ertheilt und lassen das hiernach ausgefertigte 
Gesetz unter Ziffer VIII hier beifügen. 
S. 11. 
Die Ergänzung und Vermehrung des 
Fahrmaterials der bayerischen Staats- 
Eisenbahnen betreffend. 
Der Gesetzentwurf, die Ergänzung und Ver- 
mehrung des Fahrmaterials der bayerischen 
Staatseisenbahnen betreffend, ist nach der von 
beiden Kammern erklärten Zustimmung von Uns 
als Gesetz sanctionirt worden, wie solches unter 
Ziffer IX hier beiliegt. 
*1PP 
Die Anlage eines Rangirbahnhofes in 
Ingolstadt betreffend. 
Der Gesetzentwurf, die Anlage eines Rangir- 
bahnhofes in Ingolstadt betreffend, ist mit der 
von den beiden Kammern beschlossenen Modi- 
fication von Uns genehmigt worden und wird 
das hiernach ausgefertigte, unter Ziffer X an- #. 
½ 
liegende Gesetz erlassen. 
H. Abschuitt. 
Nachweisungen. 
A. 
Verwendung der Staats-Einnahmen. 
8. 13. 
Wir haben dem Landtage über die Verwendung 
der den Centralfonds zugewiesenen Staatsein- 
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