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S. 8.
Budget und Finanzgesetz für die XI.
Finanz'periode.
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungs-
Urkunde Titel VII 8§§. 3 und 4, dann des Ge-
setzes vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der
Finanzperioden betreffend, dem Landtage das
Budget für die XI., die Jahre 1872 und 1873
umfassende Finanzperiode zur Prüfung vorlegen
lassen, ertheilen dem auf Grundlage desselben
entworfenen Finanzgesetze für obigen Zeitraum
in der von den Kammern beantragten Fassung
hiemit Unsere Sanction und lassen dieses Fi-
nanzgesetz nebst der darin als Beilage A, B, C
und D allegirten Generalübersicht der voran-
schlägigen Staatseinnahmen und Staatsausgaben
Hunter Ziffer VI folgen.
.
8. 9.
Einen Credit für außerordentliche Be-
dürfnisse des Heeres betreffend.
Dem Gesetzentwurfe, einen Credit für außer-
ordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend,
haben Wir nach der von beiden Kammern er-
klärten Zustimmung Unsere Sarnction ertheilt
und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter
¶ viffer VII verkünden.
S. 10.
Die Vervollständigung der bayerischen
Staatseisenbahnen und der Bodenseèe.
Trajectanstalten betreffend.
Dem durch Gesammtbeschluß der beiden Kam-
mern auf das Transportmaterial der bayerischen
Bodensee-Dampfschifffahrt ausgedehnten Gesetz-
entwurfe, die Vervollständigung der bayerischen
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Staatseisenbahnen betreffend, haben Wir in
der vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanction
ertheilt und lassen das hiernach ausgefertigte
Gesetz unter Ziffer VIII hier beifügen.
S. 11.
Die Ergänzung und Vermehrung des
Fahrmaterials der bayerischen Staats-
Eisenbahnen betreffend.
Der Gesetzentwurf, die Ergänzung und Ver-
mehrung des Fahrmaterials der bayerischen
Staatseisenbahnen betreffend, ist nach der von
beiden Kammern erklärten Zustimmung von Uns
als Gesetz sanctionirt worden, wie solches unter
Ziffer IX hier beiliegt.
*1PP
Die Anlage eines Rangirbahnhofes in
Ingolstadt betreffend.
Der Gesetzentwurf, die Anlage eines Rangir-
bahnhofes in Ingolstadt betreffend, ist mit der
von den beiden Kammern beschlossenen Modi-
fication von Uns genehmigt worden und wird
das hiernach ausgefertigte, unter Ziffer X an- #.
½
liegende Gesetz erlassen.
H. Abschuitt.
Nachweisungen.
A.
Verwendung der Staats-Einnahmen.
8. 13.
Wir haben dem Landtage über die Verwendung
der den Centralfonds zugewiesenen Staatsein-
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