411
4) für den Ausbau des Staatsbahnhofes in
Nürnberg auf 1,550,000 fl.,
5) für die Anlage der Centralwerkstätte in
Nürnberg auf 2,250,000 fl.,
6) für den Ausbau des Staatsbahnhofes in
München einschließlich der Anlage einer Ver-
bindungslinie zwischen Thalkirchen und Laim
auf 1,600,000 fl.,
7) für den Neubau des Staatsbahnhofes in
Rosenheim auf 800,000 fl.,
8) für den Ausbau des Staatsbahnhofes in
Augsburg auf 1,550,000 fl.,
9) für die Anlage einer Station zwischen
Laufach und Aschaffenburg bei den sogenannten
Weiberhöfen auf 37,800 fl.,
10) für Herstellung des Doppelgeleises auf
der Bahnstrecke Aschaffenburg-Landesgrenze bei
Kahl auf 351,000 fl.,
zur Ergänzung des Fahrmaterials der
Bodensee-Dampfschifffahrt, namentlich zur Er-
weiterung der Trajectanstalt 260,000 fl.
zusammen auf den Maximalbetrag von
14,338,800 fl.
(vierzehn Millionen dreihundert acht und dreißig
tausend achthundert Gulden) festgestellt.
412
Art. 2.
Der Staatsminister der Finanzen ist ermäch-
tigt, zur Deckung des in Artikel 1 festgesetzten
Bedarfes und nach Maßgabe desselben ein auf
die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staats-
anlehen im Maximalbetrage von 14,338,800 fl.
(vierzehn Millionen dreihundert acht und dreißig
tausend achthundert Gulden) aufzunehmen.
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine Fort-
setzung der seit dem Gesetze vom 19. März 1856,
die Eisenbahnbau-Dotation für die VII. Finanz--
Periode betreffend, aufgenommenen Eisenbahn=
Anlehen erklärt und es ist sich bezüglich der
Tilgung dieses Anlehens nach den Bestimmun-
gen der hiefür maßgebenden Finanz-Gesetze
zu richten.
Der Bedarf für die Verzinsung dieses An-
lehens während der Bauzeit und die Geldauf-
bringungskosten sind durch Erhöhung der An-
lehenssumme zu beschaffen. Von der Zeit der
Vollendung der in Artikel 1 bezeichneten Ob-
jecte an hat die Verzinsung der für dieselben
aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbe=
triebsrente zu erfolgen.
Gegeben München, den 28. April 1872.
Ludwig.
Eraf v. Hegnenberg-Pur.
v. Pfeufer.
v. Pfretzschner.
Frhr. v. Pranckh. v. Cuh.
v. Sischer,
Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecrejär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.