Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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g. 42. 
Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thieren und der Reinigung und 
Desinfection beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu verbrennen, oder, soweit sie waschbar 
sind, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stunden stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich zu 
waschen und an der Luft zu trocknen, soweit sie nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden lang 
mit Chlor zu räuchern oder trockener Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften. 
Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder schwacher Chlorkalk= 
lösung gewaschen und frisch gefettet, nochmals mit Chlor geräuchert und 14 Toge gelüftet werden. 
Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper gründlich zu reinigen. 
S. 43. 
Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung der Aufnahme von Ansteckungs- 
stoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfection durch Verbrennung zu vernichten. 
S. 44. 
Auch der Mist von den Düngerstätten ist mit Pferdegeschirr fortzuschaffen und auf dem 
Felde sogleich — wenn der Frost dies hindern sollte, sobald als möglich — unterzupflügen. 
So lange letzteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher, darf kein Rindvieh dieses 
Feld betreten. 
g. 46. 
Selbst nach vollständiger Desinfection eines Gehöftes oder Ortes und Beseitigung der 
Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von Vieh erst nach einer von der Behörde zu bestim- 
menden Frist, welche nicht unter sechs Wochen betragen darf, erfolgen. 
Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh benutzt worden sind, dürfen 
icht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten wieder benutzt werden. 
K6. 46. 
Die Abhaltung von Viehmäörkten ist nicht vor Ablauf von sechs Wochen, nachdem der 
letzte Ort im Kreise oder Bezirke für seuchenfrei erklärt ist, zu gestatten. Dasselbe gilt vom 
Handel mit Rindvieh.
	        
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