Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

— 20 — 
Winter warmem Wasser, und sodann sorgfältiges Auspinseln entweder mit Chlorkalklösung, oder 
mit einem Gemische von Carbolsäure und Eisenvitriol. Letzteres ist so lange fortzusetzen, als 
noch der Dung= und Thierdunstgeruch am Wagen bemerkbar ist. 
g. 52. 
Die Rampen sind ebenso zu reinigen, wie die Wagen. 
g. 53. 
Der entleerte Dünger sammt Streumaterial ist zu sammeln und sofort mittelst Chlorkalk 
oder Eisenvitriol zu desinficiren. 
g. 54. 
Alle diese Arbeiten sind durch Personen auszuführen, welche nicht mit Rindvieh zu thun haben. 
G 55. 
Darüber daß die Desinfection der Eisenbahnwagen gehörig ausgeführt werde, ist durch die 
Behörde eine Aufsicht und Kontrole zu üben. 
Berlin, den 26. Mai 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.