Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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10 Gramm bei dem 50 K. Stück; 
8 50 Pf. und 20 K. Stück; 
5 „ „ 10 K. Stück, 
25 Deeigramm bei dem 5 K. Stück; 
12 2 K. Stück; 
8 1 K. Stück; 
5 , „ „ 500 6. * 1 Pf. Stück; 
25 Centigramm bei dem ½ Pf. Stück; 
20 200 6. Stück; 
12 100 C. Stüch 
10 50 G. Stück; 
6 20 G. Stück; 
4 „ „ „ 10 G. Stüäck; 
1 Decigramm bei einem 5 Gramm-, zwei 2 Gramm= und einem 1 Grammstücke 
zusammen, welche einzeln die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche Abwei- 
chung nicht wesentlich überschreiten dürfen. 
2) Bei Gewichten zum Abwägen von Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präzisions-= 
gewichten), sowie beMedizinalgewichten, beide als solche durch einen neben dem 
Eichstempel stehenden sechsstrahligen Sternstempel gekennzeichnet, beträgt die größte 
zulässige Abweichung für die Gewichtsstücke von 100 Pfund bis 10 Gramm nur 
die Hälfte der für dieselben unter C angegebenen zulässigen Abweichung; ferner 
ist zulässig: 
12 Milligramm bei dem 5 Gramnmstücke; 
6 2 
4 1 
2 „ „ 5, dem 2 und dem 1 Decigrammstück, 
bei den kleineren Gewichtsstücken aber für je 4 zusammen, welche die nächst 
höhere Einheit bilden, ½0 der Schwere dieser Einheit, wobei die einzelnen Ge- 
wichtsstücke die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht wesentlich 
überschreiten dürfen. 
D. Gräßte zulässige Abweichung bei Gasmessern: 
½/80 des durch das Zählwerk registrirten Gasvolumens.
	        
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