Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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E. Größte zulässige Abweichung bei Alkoholometern: 
¼ Grad in den Skalentheilen, verglichen mit den von der Bundes-Normal= 
Eichungskommission hergestellten Normalinstrumenten. 
F. Die Zulässigkeit einer Waage wird bedingt durch die Einhaltung folgender Be- 
stimmungen: 
Ist zum Zwecke der Prüfung die Waage auf beiden Seiten mit gleichen Ge- 
wichtswerthen, die ihrer größten Tragfähigkeit entsprechen, belastet, so darf der Werth 
einer ein seitigen Gewichtsänderung, durch welche die Waage entweder bei merk- 
licher Abweichung von der Richtigkeit zum Einspielen zurückgeführt, oder bei unmerklicher 
Abweichung von der Richtigkeit vom Einspielen merklich abgelenkt wird, die im 
Nachfolgenden festgesetzte Grenze nicht übersteigen (deren nomineller Betrag natürlich 
bei ungleicharmigen Balken= und bei Brückenwaagen nur für Zulagen auf der Last- 
seite gilt und für Zulagen auf der Gewichtsseite durch die besondere Einrichtung 
jeder dieser Waagen bestimmt wird): 
1) Bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handelsverkehr bestimmt sind: 
1 Gramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung bei gleicharmigen Balken- 
waagen, oberschaligen oder Tafelwaagen, wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilo- 
gramm übersteigt; 
2 Gramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung bei Waagen derselben Art, 
wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm oder weniger beträgt, sowie bei 
ungleicharmigen Balkenwaagen durchgehends; 
12 Deeigramm für jedes Kilogramm der Last bei Brückenwaagen. 
2) Bei Waagen für Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präzisionswaagen), sowie 
bei den Medizinalwaagen, beide als solche durch einen neben dem Eichstempel 
stehenden sechsstrahligen Sternstempel gekennzeichnet: 
2 Deeigramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung, wenn die größte 
Tragfähigkeit 5 Kilogramm übersteigt; 
4 Derigramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung, wenn die größte
	        
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