— 32 —
fũür den Gebrauch beim Zumessen im öffentlichen Verkehr unzulässig, wenn der wirkliche Inhalt
derselben von dem angegebenen Inhalte um mehr als ½9 des letzteren abweicht.
Die in demselben Paragraph unter D genannten Kummtmaaße werden in gleicher Weise
unzulässig, wenn eine der den Fassungsraum bestimmenden Dimensionen um mehr als ½0 der
vorgeschriebenen Größe von letzterer abweicht.
Meßrahmen für Brennholz werden in gleicher Weise unzulässig, wenn die Abweichung der
Länge eines Rahmenstückes von der Sollgröße mehr als ½0 der letzteren beträgt.
2) Bei Hökerwaagen zum Auswägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl.
zweiten Nachtrag zur Eichordnung vom 6. Mai 1871, Beilage zu Nr. 23 des Reichsgesetz-
blattes) darf der Betrag des Zulagegewichts, durch welches die größte im öffentlichen Verkehr
noch zulässige Abweichung einer Waage von der Richtigkeit und zugleich die zulässige Grenze
ihrer Empfindlichkeit bemessen werden soll, bis zum Vierfachen desjenigen Betrages steigen,
der für die im gewöhnlichen Handelsverkehr benutzten gleicharmigen Balkenwaagen derselben Trag-
fähigkeit (vergl. F. Nr. 1 der Bekannzmachung vom 6. Dezember 1869, Bundesgesetzblatt
Nr. 40 Seite 700) festgesetzt ist.
Berlin, den 16. August 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.