Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Gewerbeordnung für den Norddentschen Bund. 
Vom 21. Juni 1869. 
(Bundezgesetzblatt 1869 Nro. 26. Seite 245—282.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen 
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, 
was folgt: 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Aus- 
nahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht 
deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. 
K. 2. 
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb und die 
Ausdehnung desselben hört auf. 
g. 3. 
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren 
Betriebs= oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Ver- 
kauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. 
S. 4. 
Den Zünften und kaufmännischen Corporationen steht ein Recht, Andere von dem Betriebe 
eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.
	        
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