Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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eine Beschädigung fremden Eigenthums aus Rache 
oder Bosheit verübt worden, so kommen die Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung. 
Art. 115. 
Wer unbefugt Vieh auf fremden Grundstücken 
weidet, die Grenzen fremder Grundstücke durch 
Mähen oder Ernten überschreitet, fremde Gräben 
verschüttet oder über die Einfriedungen fremder 
Gärten steigt, wird an Geld bis zu fünfzehn 
Thalern gestraft. 
Art. 116. 
Wer gegen ortspolizeiliches Verbot sein Vieh 
anßerhalb geschlossener Höfe oder anderer um- 
friedeter Räume ohne gehörige Aussicht umher- 
laufen läßt, wird an Geld bis zu drei Thalern 
gestraft. 
Art. 117. 
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft: 
1) wer die Viehweide zur Nachtzeit ausübt; 
2) wer das während der Nachtzeit im Freien, 
in Hürden oder anderen geschlossenen Räu- 
men bleibende Vieh vor Sonnenaufgang 
auf die Weide bringt oder später als eine 
Stunde nach Sonnenuntergang wieder ein- 
treibt; 
3) wer Weidevieh, welches nicht während der 
Nachtzeit im Freien, in Hürden oder an- 
deren geschlossenen Räumen verbleibt, später 
als eine Stunde nach Sonnennntergang zu 
Stalle bringt oder früher als eine Stunde 
vor Sonncnaufgang zur Hut wieder aus- 
treibt. 
Eine Ausnahme von dem Verbote der Nacht- 
weide tritt bei der Alpenweide und bei der Weide 
auf jenen Grundstücken ein, welche von allen 
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Seiten so umschlossen sind, daß dadurch das 
Austreten des Viehes verhindert wird. 
Weitere Ausnahmen von dem Verbote der 
Nachtweide sind von der Kreisverwaltungsstelle 
für solche Gegenden zu machen, in welchen die 
Nachtweide auf nicht umschlossenen Grundstücken 
bisher üblich gewesen ist oder nach den eigen- 
thümlichen wirthschaftlichen Verhältnissen nicht 
entbehrt werden kann. Hiebei hat die Kreisver- 
waltungsstelle zugleich die Befugniß, die zum 
Schutze gegen Beschädigungen und Mißbräuche 
erforderlichen Vorschriften zu erlassen, deren 
Uebertretung die in dem gegenwärtigen Artikel 
bestimmte Strafe nach sich zieht. 
Art. 118. 
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft, 
wer Vieh, welches weder durch genügende Um- 
friedung des Weideplatzes noch durch Anbinden 
an dem Austreten in fremde Grundstücke gehin- 
dert ist, ohne tauglichen Hirten weiden läßt oder 
die seiner Hut anvertrauten Thiere an dem Aus- 
treten in fremde Grundstücke nicht hindert. 
Gleicher Strafe unterliegt, wer zur Hut schul- 
pflichtige Kinder mit Versäumung ihrer Schul- 
pflicht verwendet. 
Art. 119. 
Einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern unter- 
liegt, wer den ober- oder ortspolizeilichen Vor- 
schriften zuwiderhandelt, welche zur Vermei- 
dung von Mißbräuchen bei der Ausübung der 
Einzelnhut auf ungeschlossenen, eigenen oder 
fremden Grundstücken erlassen werden. 
Art. 120. 
iner Geldstrafe bis zu fünf Thalern unterliegt:
	        
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