Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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burtshelfer, Zahnarzt, Bader, Thierarzt bezeichnet 
oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den 
der Glaube erweckt wird, der Inhaber derselben 
sei eine geprüfte Medieinalperson. 
Derselben Strafe unterliegen Personen, welche, 
ohne hiezu approbirt zu sein, außer Nothfällen 
eine geburtshilfliche Handlung vornehmen, sowie 
approbirte Hebammen, wenn sie außer Nothfällen 
ihre durch Verordnung oder Ministerialvorschrift 
bestimmten Befugnisse überschreiten. 
Die Bezahlung der approbirten Aerzte, Wund- 
ärzte, Bader, Hebammen und Thierärzte bleibt 
der Vereinbarung vorbehalten. Als Norm für 
streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung 
können jedoch für dieselben Taxen durch Ver- 
ordnung festgesetzt werden. 
Art. 128. 
Aerzte, Wundärzte, Bader, Hebammen und 
Thierärzte werden an Geld bis zu fünfzehn Tha- 
lern gestraft, wenn sie bei der Wahl oder Ver- 
änderung ihres Wohnortes den durch Verord- 
nung festgesetzten Verpflichtungen zuwiderhandeln. 
Art. 129. 
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Be- 
hörde eine Privatheil= oder Entbindungsanstalt 
oder eine Badeanstalt eröffnet oder den Betrieb 
nach Einziehung dieser Genehmigung fortsetzt oder 
den bezüglich der Einrichtung und des Betriebes 
einer solchen Anstalt von der zuständigen Behörde 
im Interesse der Gesundheitspflege, der Sittlich- 
keit und der persönlichen Sicherheit festgesetzten 
Bedingungen zuwiderhandelt, wird an Geld bis 
zu fünfzig Thalern bestraft. 
In dem Straferkenntnisse ist die Zulässigkeit 
der Schließung solcher ohne Genehmigung be- 
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triebenen Anstalten auszusprechen. Im Falle 
des Zuwiderhandelns gegen die für die Einrich- 
tung und den Betrieb polizeilich festgesetzten 
Bedingungen kann bis zur Abänderung der ord- 
nungswidrigen Einrichtung oder des ordnungs- 
widrigen Betriebes auf Zulässigkeit der Schlie- 
ßung erkannt erden. 
Art. 130. 
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird gestraft, 
wer Fabriken, Werkstätten oder sonstige gewerb- 
liche Anlagen, welche eine schädliche oder belä- 
stigende Ausdünstung verbreiten oder sonst für 
die Nachbarn oder das Publikum erhebliche Ge- 
fahren, Nachtheile oder Belästigungen herbei- 
führen können, ohne Genehmigung der zustän- 
digen Behörde errichtet oder wesentlich verändert 
oder den bei Ertheilung dieser Genehmigung be- 
züglich der Lage, Einrichtung und des Betriebes 
solcher Fabriken, Werkstätten oder sonstiger ge- 
werblicher Anlagen erlassenen polizeilichen An- 
ordnungen zuwiderhandelt. 
Das Verzeichniß der unter Abs. I. begriffenen 
Fabriken, Werkstätten oder sonstigen gewerblichen 
Anlagen wird durch Verordnung festgesetzt. 
Im Strafurtheile ist die Zulässigkeit der Schlie- 
Hung der unbefugt errichteten oder veränderten 
Fabrik oder Werkstätte auszusprechen. Bei eigen- 
mächtiger Abweichung von den bei Ertheilung 
der Genehmigung erlassenen polizeilichen Anord- 
nungen kann die Schließung bis zur Abände- 
rung der vorschriftswidrigen Einrichtung für zu- 
lässig erklärt werden. 
Ueberdies hat der Richter auszusprechen, daß 
die Polizeibehörde befugt ist, die Abänderung, 
den Abbruch oder die Entfernung der ordnungs- 
widrigen Vorrichtungen zu verfügen.
	        
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