Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 131. 
Wer den Verordnungen über Prüfung, Auf- 
stellung und Gebrauch von Dampf= und anderen 
sicherheitsgesährlichen Maschinen und dazu ge- 
hörigen Vorrichtungen und Leitungsröhren zu- 
widerhandelt, wird an Geld bis zu fünfzig Thalern 
gestraft. 
Die Polizeibehörde ist berechtigt, den Gebrauch 
der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände bis zur 
erfolgten Prüfung oder Herstellung des entspre- 
chenden Zustandes zu untersagen. 
Art. 132. 
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird ge- 
straft, wer ohne polizeiliche Bewilligung Tanz- 
unterricht, an welchem Personen männlichen und 
weiblichen Geschlechts gleichzeitig theilnehmen, 
oder eine Anstalt für Fecht-, Turn= oder Schwimm- 
Unterricht eröffnet. Zugleich ist in dem Straf- 
urtheile die Zulässigkeit der Schließung solcher 
Anstalten auszusprechen. 
Art. 133. 
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird ge- 
straft, wer ohne die nach Verordnung erforder- 
liche polizeiliche Bewilligung Auswanderungs- 
geschäfte betreibt oder eine Auswanderungs- 
Agentur errichtet oder nach entzogener Bewil- 
ligung die Geschäfte einer solchen fortsetzt. 
Gleicher Strafe unterliegt, wer unbefugt als 
Zwischenhändler (Unteragent) solche Geschäfte 
abschließt oder vermittelt. 
In dem Strafurtheile ist zugleich die Zuläs- 
sigkeit der Schließung solcher unberechtigter Agen- 
turen auszusprechen. 
Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern trifft be- 
rechtigte Agenten, welche den für ihre Geschäfts- 
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führung erlassenen Verordnungen oder oberpo- 
lizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln. 
Art. 134. 
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird gestraft, 
wer gegen Verordnung: 
1) für eine auswärtige, zur Ausdehnung ihres 
Geschäftes auf das Königreich Bayern nicht 
ermächtigte Mobiliar-Brandversicherungs- 
Gesellschaft Versicherungs-Verträge abschließt 
oder vermittelt, oder 
2) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde 
eine Agentur für Mobiliar-Brandversiche- 
rung errichtet oder nach entzogener Be- 
willigung die Geschäfte einer solchen fort- 
setzt, oder 
3) unbefugt als Zwischenhändler (Unteragent) 
solche Geschäfte abschließt oder vermittelt. 
In dem Strafurtheile ist zugleich die Schließung 
solcher unberechtigten Agenturen auszusprechen. 
Agenten, welche den in Bezug auf ihre Ge- 
schäftsführung erlassenen Verordnungen oder ober- 
polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, werden 
an Geld bis zu zwanzig Thalern gestraft. 
Art. 135. 
Gewerbsleute, welche Gold-oder Silberwaaren 
feilhalten oder verkaufen, die den Verordnungen 
über Feingehalt und Probe solcher Waaren nicht 
entsprechen, werden an Geld bis zu dreißig Thalern 
gestraft, womit die Einziehung der vorschrifts- 
widrigen Waaren verbunden werden kann. 
Art. 136. 
Wer den Verordnungen über den Verkauf 
geschwefelten Hopfens zuwiderhandelt, wird an 
Geld bis zu fünfzig Thalern gestraft.
	        
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