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Art. 131.
Wer den Verordnungen über Prüfung, Auf-
stellung und Gebrauch von Dampf= und anderen
sicherheitsgesährlichen Maschinen und dazu ge-
hörigen Vorrichtungen und Leitungsröhren zu-
widerhandelt, wird an Geld bis zu fünfzig Thalern
gestraft.
Die Polizeibehörde ist berechtigt, den Gebrauch
der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände bis zur
erfolgten Prüfung oder Herstellung des entspre-
chenden Zustandes zu untersagen.
Art. 132.
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird ge-
straft, wer ohne polizeiliche Bewilligung Tanz-
unterricht, an welchem Personen männlichen und
weiblichen Geschlechts gleichzeitig theilnehmen,
oder eine Anstalt für Fecht-, Turn= oder Schwimm-
Unterricht eröffnet. Zugleich ist in dem Straf-
urtheile die Zulässigkeit der Schließung solcher
Anstalten auszusprechen.
Art. 133.
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird ge-
straft, wer ohne die nach Verordnung erforder-
liche polizeiliche Bewilligung Auswanderungs-
geschäfte betreibt oder eine Auswanderungs-
Agentur errichtet oder nach entzogener Bewil-
ligung die Geschäfte einer solchen fortsetzt.
Gleicher Strafe unterliegt, wer unbefugt als
Zwischenhändler (Unteragent) solche Geschäfte
abschließt oder vermittelt.
In dem Strafurtheile ist zugleich die Zuläs-
sigkeit der Schließung solcher unberechtigter Agen-
turen auszusprechen.
Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern trifft be-
rechtigte Agenten, welche den für ihre Geschäfts-
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führung erlassenen Verordnungen oder oberpo-
lizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln.
Art. 134.
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird gestraft,
wer gegen Verordnung:
1) für eine auswärtige, zur Ausdehnung ihres
Geschäftes auf das Königreich Bayern nicht
ermächtigte Mobiliar-Brandversicherungs-
Gesellschaft Versicherungs-Verträge abschließt
oder vermittelt, oder
2) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
eine Agentur für Mobiliar-Brandversiche-
rung errichtet oder nach entzogener Be-
willigung die Geschäfte einer solchen fort-
setzt, oder
3) unbefugt als Zwischenhändler (Unteragent)
solche Geschäfte abschließt oder vermittelt.
In dem Strafurtheile ist zugleich die Schließung
solcher unberechtigten Agenturen auszusprechen.
Agenten, welche den in Bezug auf ihre Ge-
schäftsführung erlassenen Verordnungen oder ober-
polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, werden
an Geld bis zu zwanzig Thalern gestraft.
Art. 135.
Gewerbsleute, welche Gold-oder Silberwaaren
feilhalten oder verkaufen, die den Verordnungen
über Feingehalt und Probe solcher Waaren nicht
entsprechen, werden an Geld bis zu dreißig Thalern
gestraft, womit die Einziehung der vorschrifts-
widrigen Waaren verbunden werden kann.
Art. 136.
Wer den Verordnungen über den Verkauf
geschwefelten Hopfens zuwiderhandelt, wird an
Geld bis zu fünfzig Thalern gestraft.