Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Achter  Ergänzungsband.  5  25.
Dr.  J.  K.  Seuffert'=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

it:  Mitiheit  t  der  Recht  des  Relchsgerichts:  AUnwalts
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iunzelirer  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Anwaltsgebührenordnung,  Civilprozehordnung.

Anwaltsgebühr,  wenn  die  nicht  rite  eingelegte
  Berufung  zurückgenommen  ist.  Der
vom  Reichsgerichte  wiederholt  ausgesprochene  Satz,  daß
bei  der  Berechnung  der  Prozeßgebühr  in  der  Berufungsinstanz
  der  Werth  des  Streitgegenstandes  zur  Zeit  des
vorbereitenden  Verfahrens  zu  Grunde  zu  legen  sei,  wenn
der  Berufungskläger  seine  Berufung  oder  die  vorher  angekündigten
  Anträge  bei  der  mündlichen  Verhandlung  der
Berufung  beschränkt  oder  die  Berufung  zurücknimmt,
kann  im  vorliegenden  Falle  nicht  zur  Anwendung  kommen,
da  der  Beklagte  die  Berufung  gegen  das  Urtheil  des
Landgerichts  überhaupt  nicht  eingelegt  hat.  Denn  die
Einlegung  der  Berufung  erfolgt  durch  Zustellung  der
Berufungsschrift;  es  steht  aber  fest,  daß  der  Beklagte  der
Klägerin  eine  solche  nicht  hat  zustellen  lassen,  und  daß
derselbe  vor  dem  auf  Antrag  der  Klägerin  zur  Verhandlung
  der  Berufung  auf  den  17.Dezember  1886  angesetzten
Termine  erklärt  hat,  er  nehme  die  erhobene  Berufung
zurück  und  verpflichte  sich  zur  Zahlung  der  dadurch  entstandenen
  Kosten,  indem  er  dabei  bemerkte,  daß  die  Berufungsschrift
  der  Klägerin  nicht  rechtzeitig  zugestellt  sei.

VIII.  Ergänzungsband.