Achter Ergänzungsband. 5 25.
Dr. J. K. Seuffert'=Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
it: Mitiheit t der Recht des Relchsgerichts: AUnwalts
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iunzelirer aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Anwaltsgebührenordnung, Civilprozehordnung.
Anwaltsgebühr, wenn die nicht rite eingelegte
Berufung zurückgenommen ist. Der
vom Reichsgerichte wiederholt ausgesprochene Satz, daß
bei der Berechnung der Prozeßgebühr in der Berufungsinstanz
der Werth des Streitgegenstandes zur Zeit des
vorbereitenden Verfahrens zu Grunde zu legen sei, wenn
der Berufungskläger seine Berufung oder die vorher angekündigten
Anträge bei der mündlichen Verhandlung der
Berufung beschränkt oder die Berufung zurücknimmt,
kann im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen,
da der Beklagte die Berufung gegen das Urtheil des
Landgerichts überhaupt nicht eingelegt hat. Denn die
Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung der
Berufungsschrift; es steht aber fest, daß der Beklagte der
Klägerin eine solche nicht hat zustellen lassen, und daß
derselbe vor dem auf Antrag der Klägerin zur Verhandlung
der Berufung auf den 17.Dezember 1886 angesetzten
Termine erklärt hat, er nehme die erhobene Berufung
zurück und verpflichte sich zur Zahlung der dadurch entstandenen
Kosten, indem er dabei bemerkte, daß die Berufungsschrift
der Klägerin nicht rechtzeitig zugestellt sei.
VIII. Ergänzungsband.