Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

58  III.  Der  Kaiser  und  der  Bundesrat.

und  unter  einer  weitgehenden  Rücksicht  auf  das  Selbstbewußtsein
der  deutschen  Landesherren  das  Wesentliche  erreicht  und  gesichert
worden:  die  Einheitlichkeit  und  Schlagfertigkeit  des
deutschen  Heeres.  So  schwierig  es  ist,  eine  klare  Übersicht
über  diese  verschiedenartigen  und  zum  Teil  sich  durchkreuzenden
Bestimmungen  zu  gewinnen,  so  sind  in  ihnen  doch  überall  der
weite  Blick  und  die  feste  Hand  des  Staatsmannes  zu  erkennen,
der,  immer  das  große  Ziel  im  Auge  behaltend,  in  der  Form
und  in  unwesentlichen  Dingen  nachgebend,  die  unerschütterlichen
Grundlagen  gelegt  hat,  auf  denen  die  Einheit  der  Nation  in
einem  nationalen  Heere  verwirklicht  ist.  Staatsrechtlich  besteht
das  Heer  aus  den  Kontingenten  der  verschiedenen  Staaten,  in
Wirklichkeit  ist  es,  wie  der  Art.  63  unserer  Verfassung  sagt,
ein  einheitliches  Heer  und  der  Deutsche  Kaiser  sein  oberster
Kriegsherr.

5.  Als  der  Norddeutsche  Bund  gegründet  ward,  hatte  nur
Preußen  eine  Kriegsmarine.  Durch  die  Verhältnisse  war  es
gegeben,  daß  sie  zur  Bundeskriegsmarine  erklärt  und  unter  den
alleinigen  Oberbefehl  und  die  alleinige  Verwaltung  des  Königs
von  Preußen  gestellt  ward.  Kein  anderer  Landesherr  konnte
irgendeinen  Anspruch  hierauf  erheben.  So  steht  denn  auch
dem  Kaiser  über  die  Kriegsmarine  des  Reiches  allein  der  Oberbefehl
  zu  und  er  führt  allein  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze  ihre
Verwaltung  (Art.  53).  Auch  in  bezug  auf  die  Reichsgesetze  über
die  Marine  steht  aber  dem  König  von  Preußen  das  Recht  zu,
daß  der  Bundesrat  gegen  seine  Stimme  keinen  Gesetzentwurf
annehmen  kann,  durch  welchen  die  bestehenden  Einrichtungen
geändert  werden  sollen  (Art.  5).

6.  Endlich  hat  der  Kaiser,  nicht  auf  Grund  der  Reichsverfassung,
  aber  nach  späteren  Reichsgesetzen  im  Namen  des
Reiches  die  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  und  in  den
deutschen  Schutzgebieten  auszuüben.  Hiervon  wird  später  noch

zu  sprechen  sein.
II.
Der  Bundesrat.

Der  Kaiser  ist  nicht  nur  das  monarchische  Element  der
Reichsverfassung,  sondern  durch  den  Kaiser  ist  Preußen  auch
die  führende  Macht  im  Reiche.  Daß  aber  das  Reich  nicht  eine