58 III. Der Kaiser und der Bundesrat.
und unter einer weitgehenden Rücksicht auf das Selbstbewußtsein
der deutschen Landesherren das Wesentliche erreicht und gesichert
worden: die Einheitlichkeit und Schlagfertigkeit des
deutschen Heeres. So schwierig es ist, eine klare Übersicht
über diese verschiedenartigen und zum Teil sich durchkreuzenden
Bestimmungen zu gewinnen, so sind in ihnen doch überall der
weite Blick und die feste Hand des Staatsmannes zu erkennen,
der, immer das große Ziel im Auge behaltend, in der Form
und in unwesentlichen Dingen nachgebend, die unerschütterlichen
Grundlagen gelegt hat, auf denen die Einheit der Nation in
einem nationalen Heere verwirklicht ist. Staatsrechtlich besteht
das Heer aus den Kontingenten der verschiedenen Staaten, in
Wirklichkeit ist es, wie der Art. 63 unserer Verfassung sagt,
ein einheitliches Heer und der Deutsche Kaiser sein oberster
Kriegsherr.
5. Als der Norddeutsche Bund gegründet ward, hatte nur
Preußen eine Kriegsmarine. Durch die Verhältnisse war es
gegeben, daß sie zur Bundeskriegsmarine erklärt und unter den
alleinigen Oberbefehl und die alleinige Verwaltung des Königs
von Preußen gestellt ward. Kein anderer Landesherr konnte
irgendeinen Anspruch hierauf erheben. So steht denn auch
dem Kaiser über die Kriegsmarine des Reiches allein der Oberbefehl
zu und er führt allein nach Maßgabe der Reichsgesetze ihre
Verwaltung (Art. 53). Auch in bezug auf die Reichsgesetze über
die Marine steht aber dem König von Preußen das Recht zu,
daß der Bundesrat gegen seine Stimme keinen Gesetzentwurf
annehmen kann, durch welchen die bestehenden Einrichtungen
geändert werden sollen (Art. 5).
6. Endlich hat der Kaiser, nicht auf Grund der Reichsverfassung,
aber nach späteren Reichsgesetzen im Namen des
Reiches die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen und in den
deutschen Schutzgebieten auszuüben. Hiervon wird später noch
zu sprechen sein.
II.
Der Bundesrat.
Der Kaiser ist nicht nur das monarchische Element der
Reichsverfassung, sondern durch den Kaiser ist Preußen auch
die führende Macht im Reiche. Daß aber das Reich nicht eine