Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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welche die Disciplinarbestimmungen der IX. Ver- 
fassungsbeilage Anwendung finden, ist statt der 
im Art. 50 des französischen Decreks vom W. 
April 1810 bezeichneten Strafen auf Verweis, 
auf Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden oder 
auf ein= bis achttägigen Haus= oder Civilarrest 
zu erkennen. 
Art. 164. 
An die Stelle der Art. 109, 110 und 111 des 
Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 treten 
solgende Bestimmungen: 
„Ein Notar, welcher nach §. 352 oder 
353 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich bestraft wird, ist von der vorgesetzten 
Disciplinarbehörde zur Rückerstattung des 
zu viel Erhobenen an die Betheiligten an- 
zuhalten. Zugleich ist die Disciplinarbe= 
hörde, wenn im Urtheile des Strafgerichts 
gegen den schuldigen Notar auf Verlust der 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aem- 
ter nicht erkannt ist, im Falle des §. 352 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
befugt und im Falle des §. 353 desselben 
Gesetzbuches verpflichtet, die Suspension des 
Notars vom Amte auf die Dauer von einem 
bis zu sechs Monaten auszusprechen. 
Hat der Notar blos aus Irrthum oder 
unrichtiger Auffassung der Gebührenord- 
nung eine höhere als die vorschriftsmäßige 
Notariatsgebühr erhoben, so wird gleichfalls 
die Zurückerstattung des zuviel Erhobenen 
durch die vorgesetzte Disciplinarbehörde ver- 
fügt.“ 
Art. 166. 
Der Artikel 122 des Notariatsgesetzes vom 
10. November 1861 erhält folgende Fassung: 
170 
„Wird ein Notar bereits zum zweiten 
Male mit einer Diseiplinarstrafe belegt oder 
ist derselbe wegen eines Vergehens bestraft 
worden, ohne daß gegen ihn im letzteren 
Falle auf Verlust der Fähigkeit zur Beklei- 
dung öffentlicher Aemter erkannt wurde oder 
die Bestimmung des Art. 157 des Gesetzes 
vom 26. December 1871, den Vollzug der 
Einführung des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich in Bayern betreffend, an- 
wendbar erscheint, so kann die vorgesetzte 
Disciplinarbehörde den Notar als im 
Wiederholungsfalle versetzbar erklären. Diese 
Erklärung wird im ersterwähnten Falle mit 
der zweiten Disciplinarstrafe verbunden, im 
zweiten Falle aber auf Antrag des Staats- 
anwalts durch einen im Disciplinarver- 
fahren zu erlassenden Beschluß ausgesprochen 
und hat zur Folge, daß der Notar, wenn 
er sich abermals einer disciplinär strafbaren 
Handlung oder eines Vergehens schuldig 
macht, aus administrativen Erwägungen 
versetzt werden kann. 
Ist die Versetzung im Laufe eines Jahres, 
vom Tage der Zustellung des letzten Straf- 
beschlusses an gerechnet, nicht erfolgt, so 
kann sie erst dann wieder stattfinden, wenn 
über den Notar eine weitere Disciplinar= 
oder Vergeheusstrafe verhängt worden ist. 
Die im vorstehenden Absatze getroffene 
Bestimmung findet auch bezüglich aller wei- 
teren nachfolgenden Disciplinar= und Ver- 
gehensstrafen Anwendung. 
Schlußbestimmung. 
Art. 166. 
Das gegenwärtige durch das Gesetzblatt un
	        
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