169
welche die Disciplinarbestimmungen der IX. Ver-
fassungsbeilage Anwendung finden, ist statt der
im Art. 50 des französischen Decreks vom W.
April 1810 bezeichneten Strafen auf Verweis,
auf Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden oder
auf ein= bis achttägigen Haus= oder Civilarrest
zu erkennen.
Art. 164.
An die Stelle der Art. 109, 110 und 111 des
Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 treten
solgende Bestimmungen:
„Ein Notar, welcher nach §. 352 oder
353 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich bestraft wird, ist von der vorgesetzten
Disciplinarbehörde zur Rückerstattung des
zu viel Erhobenen an die Betheiligten an-
zuhalten. Zugleich ist die Disciplinarbe=
hörde, wenn im Urtheile des Strafgerichts
gegen den schuldigen Notar auf Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aem-
ter nicht erkannt ist, im Falle des §. 352
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
befugt und im Falle des §. 353 desselben
Gesetzbuches verpflichtet, die Suspension des
Notars vom Amte auf die Dauer von einem
bis zu sechs Monaten auszusprechen.
Hat der Notar blos aus Irrthum oder
unrichtiger Auffassung der Gebührenord-
nung eine höhere als die vorschriftsmäßige
Notariatsgebühr erhoben, so wird gleichfalls
die Zurückerstattung des zuviel Erhobenen
durch die vorgesetzte Disciplinarbehörde ver-
fügt.“
Art. 166.
Der Artikel 122 des Notariatsgesetzes vom
10. November 1861 erhält folgende Fassung:
170
„Wird ein Notar bereits zum zweiten
Male mit einer Diseiplinarstrafe belegt oder
ist derselbe wegen eines Vergehens bestraft
worden, ohne daß gegen ihn im letzteren
Falle auf Verlust der Fähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Aemter erkannt wurde oder
die Bestimmung des Art. 157 des Gesetzes
vom 26. December 1871, den Vollzug der
Einführung des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich in Bayern betreffend, an-
wendbar erscheint, so kann die vorgesetzte
Disciplinarbehörde den Notar als im
Wiederholungsfalle versetzbar erklären. Diese
Erklärung wird im ersterwähnten Falle mit
der zweiten Disciplinarstrafe verbunden, im
zweiten Falle aber auf Antrag des Staats-
anwalts durch einen im Disciplinarver-
fahren zu erlassenden Beschluß ausgesprochen
und hat zur Folge, daß der Notar, wenn
er sich abermals einer disciplinär strafbaren
Handlung oder eines Vergehens schuldig
macht, aus administrativen Erwägungen
versetzt werden kann.
Ist die Versetzung im Laufe eines Jahres,
vom Tage der Zustellung des letzten Straf-
beschlusses an gerechnet, nicht erfolgt, so
kann sie erst dann wieder stattfinden, wenn
über den Notar eine weitere Disciplinar=
oder Vergeheusstrafe verhängt worden ist.
Die im vorstehenden Absatze getroffene
Bestimmung findet auch bezüglich aller wei-
teren nachfolgenden Disciplinar= und Ver-
gehensstrafen Anwendung.
Schlußbestimmung.
Art. 166.
Das gegenwärtige durch das Gesetzblatt un