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Art. 6.
Sobald die Amwesenheit einer beschlußfähi-
gen Anzahl von Mitgliedern einer Kammer
festgestellt ist, wählt dieselbe und zwar die
Kammer der Reichsräthe ihren zweiten und
die Kammer der Abgeordneten ihre Präsiden-
ten. Die Wahl erfolgt in gesonderten Wahl-
handlungen durch Stimmzettel nach absoluter
Mehrheit.
Hat sich eine absolute Mehrheit im ersten
Wahlgange nicht ergeben, so sind diejenigen
drei Candidaten, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, auf die engere Wahl zu bringen.
Wird auch bei dieser Wahl keine absolute
Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden
Candidaten, welche die meisten Stimmen in
der engeren Wahl erhalten haben, auf eine
zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in die-
ser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so
entscheidet das Loos. Bei Ausmittelung der-
jenigen Candidaten, welche nach den vorstehen-
den Vorschriften auf die engere Wahl zu brin-
gen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit eben-
falls das Loos.
Auf die Wahl der Präsidenten folgt die-
jenige der Schriftführer nach Anleitung der
Geschäftsordnung, bei Stimmengleichheit ent-
scheidet auch hier das Loos.
Von der vollzogenen Zusammensetzung des
Directoriums gibt jede Kammer dem Gesammt-
ministerium und der andern Kammer Nachricht.
Sodann bestellt jede Kammer die nach den
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Bestimmungen eines Gesetzes oder der Ge-
schäftsordnung erforderlichen Ausschüsse oder
Abtheilungen.
Abtheilung II.
Polizei im Sitzungsgebäude. Registra-
tur-, Kanzlei= und übriges Dienstper-
sonal der Kammer. Ausgaben.
Art. 7.
Während der Dauer der Versammlung ge-
bührt jeder Kammer die Polizei in ihrem
Sitzungsgebäude und wird in ihrem Namen
ausschließend von dem Präsidenten nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung ausgeübt.
Den Präsidenten der Kammern wird zu die-
sem Zwecke eine Militärwache zur Verfügung
gestellt.
Art. 8.
Die Präsidenten der Kammern sind ver-
pflichtet, die Ruhe in den Sitzungen aufrecht
zu erhalten, Zeichen des Beifalles und der
Mißbilligung den Zuhörern nicht zu gestatten,
nöthigenfalls jeden derselben, welcher die Ruhe
der Sitzungen in irgend einer Weise stört, aus
dem Sitzungssaale wegzuweisen und nach Um-
ständen an die zuständige Behörde abführen
und eintretenden Falls die Gallerien räumen
zu lassen. Im Falle der Räumung der Gal-
lerien kann die Sitzung bis zur Erschöpfung
der Tagesordnung fortgesetzt werden.
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