Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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Schlußbestimmungen. 
g. 66. 
Das Handelsgericht hat den Vorstand der Genossenschaft, beziehungsweise die Liquidatoren, 
zur Befolgung der in den S#. 4. 6. 18. 23. 25. 26. Absatz 2. §. 31. Absatz 3. F. 33. 
Absatz 2. S§. 36. 41. 48. 52—59. 61. enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ord- 
nungsstrafen anzuhalten. 
Das hierbei zu befolgende Verfahren ist von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten 
in den nach F. 72 zu erlassenden Ausführungs-Verordnungen zu bestimmen. 
S. 67. 
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes dem Vorstande 
obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die Vorstandsmitglieder 
mit Geldbuße bis zu 20 Rthlr. geahndet. 
g. 68. 
Durch die im S. 67 enthaltene Bestimmung wird die Anwendung härterer Strafen nicht 
ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet werden. 
. 69. 
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei. 
. 70. 
Wo dieses Gesetz von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen 
Handelsgerichts das ordentliche Gericht an dessen Stelle. 
K. 71. 
In dem Vermögensstande einer schon bestehenden Genossenschaft wird durch deren Ein- 
tragung in das Genossenschaftsregister nichts geändert. 
Auf nicht eingetragene Genossenschaften kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht 
zur Anwendung. 
§ 72 
Die näheren Bestimmungen Behufs Ausführung dieses Gesetzes werden von den Regier- 
ungen der einzelnen Bundesstaaten im Verordnungswege erlassen.
	        
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