Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — .# 27. 
It: #r. XI. Berordnung, betrrifead Verußerung eines Lagers von Web-., Wirk., Strick- und Schud- 
Juha P#e#. GE. 90. — ¾. sdt zur Ergänzung der auasn Sest des hoe 
von 3. 11 (Reichs-Gesezbl. S. 5241, und des Kriegssteuergric vom 2,. Jui. 1916 
—t # 561) ergangenen Verordnung vom 19. Januar 1917 (Beem. Gesetzbl. S. 9) S. 96. 
XI.. Verordnung, betreffend Veräußerung eines Lagers von Web-, 
Wirk., Strick= und Schuhwaren. 
Vom 5. April 1917. 
Der Senat verorduet auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 
in der Fossung der Bekanntmachungen vom 4. November 1915, 6. Juli 1916 
(Reichs-Gesehbl. 1915 S. 607, 728, 1916 S. 673) und der Ausführungsver- 
ordnung des Senats vom 6. Oklober 1915 (Gesetzbl. S. 231): 
Gewerbetreibende, die mit Web-, Wirk,, Strick= oder Schuhwaren Handel 
(Groß= oder Kleinhandel) treiben oder solche Waren herstellen, sind verpflichtet, von 
der beabsichtigten Veröußerung eines ganzen Lagers von diesen Waren, sei es, daß die 
Veräußerung nach auswärts oder innerhalb des bremischen Staatsgebiets staufinden 
soll, dem Staiistischen Amte Anzeige zu machen. 
Die Verpflichtung besteht auch, wenn die beabsichtigte Veräußerung eines 
Lagers im ganzen in Teilmassen ausgeführt wird. 
Jurpdeerhaudlungen werden mit Gefänguis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrase bis zu fünfzehuhundert Mark bestraft. 
Beichlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 3. und bekannt 
gemacht am 5. April 1917. 
AMsgeheben am 5. April 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.