Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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8 4. 
Für die Anerkennung von Soatgut gelten die Vorschriften in § 4 Abs 
der Betamumachug d t Prasi denten des Kriegsernährungsamts vom 6. Jannar 00 12 
(Reichs-Gesetbl. S. 
§* 5. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 6 und 8 der Fnttermittelverordung 
ist die Senatskommission für die Volksernährung. 
5 6. 
Das Schiedsgericht im Sinne des § 7 der Futtermittelverordnung besteht 
aus einem Vorsihenden und vier Mitgliedern. Der Senat ernennt den Vor- 
nibenden.d die Mitglieder und deren Stellvertreter. 
s Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von vier Mitgliedern außer 
dem t# ibewden, 
e Bezugovereinigung der deutschen Landwirte ist von den Sitzungen des 
Schibsrridts zu benachrichiigen. Sie ist befugt, Verireter ohne Stimmrecht zu 
den Sihungen zu entsenden. 
Bei Enischeidungen des Schiedsgerichts über die Angemessenheit des Preises 
(§ 7 Abs. 2 der Futtermittelverordnung) ist ausschließlich der Gehalt und die 
Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüberganges mahgebend. Anschaffungs- 
preis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer Betra 
Die gesetlich bestimmten Grenzpreise gelten — auch soweit sie nicht aus- 
brücklich durch eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bedingt sind — als angemessen 
für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff 
(nach Wahl der Bezugsvereinigung) Verladestelle des Eigentümers. Entspricht die 
Ware dieser Voraussebung nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutreten. 
Die Preise srellen die Grenze dar, die bei den Eutscheidungen nicht überschritten 
werden darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboren, bedarf es, falls er gleichwohl die 
Festsetzung des Preises beantragt, vor der Entscheidung einer sachlichen Nachprüfung nicht. 
Vor der Entscheidung ist die Bezugvereinigung zu hören. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 13. und bekannt 
gemacht am 15. April 1917. 
XIVII. Verordnung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats 
über zuckerhaltige Futtermittel. 
Bon 15. Avrit 1917. 
Der Senat verordnet zur Ausführung der Verordnung des u über 
zuckerhaltige Futterminel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesebl. S. 11 
31°
	        
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