Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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im bremischen Landgebiet befindet, dem zuständigen Gemeindevorsteher, im übrigen 
der zuständigen Polizeibehörde spätestens drei Tage vorher Anzeige zu machen. 
Die Anzeige muß enthalten: 
1) Art und Zahl des Viehs, 
2) Name und Wohnung des Eigentümers des Viehe, 
3) die genaue Bezeichuung des Ortes, wo sich das Vieh innerhalb des 
bremischen Staatsgebiets befindet (Weide, Stallung usw.), 
4) die genaue Bezeichnung des Ortes, wohin das Vieh gebracht werden soll. 
Soweit für die Ausfuhr von Vieh eine besondere Erlaubnis erforderlich ist, 
bleiben die darauf bezüglichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung in Geltung. 
§ 3. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark bestraft: 
auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil als dem 
Staate verfallen erklärt werden. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 20. und bekaum 
gemacht am 21. April 1917 
  
Beilage 15.) Verordemng der Kriegsdeputation, betreffend den Flaischr auf bremische 
Fleischkarten. (Nr. 103 der Bremer Nachrichten vom 15. April 1917). 
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund der 
Belkanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichiung von Preis- 
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 607), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetbl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915 
(Brem. Gesetbl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Laudgebiet und Vegesack: 
81. 
Ab 16. April 1917 wird der Bevölkerung neben der auf die Reichsfleischkarte 
zu beziehenden unverändert bleibenden Fleischmenge eine Fleischzulage auf eine be- 
sondere „Bremische Fleischkarte“ zugeführt. 
§52. 
4 Jede Person erhält vorbehaltlich der Bestimmungen des § für je vier Wochen 
eine volle mit dem Aufdruck „Erwachsene" versehene Bremische Fleischkarte. 
Lebensi hinder erbeln bis zun rbin des Kalenderjahres, in dem sie das sechste 
ebensjahr vollenden, nur eine halbe mit dem Aufdrucke „Kinder" e Bre- 
mische Fleischkarte für vier Wochen. inder“ versehene dee
	        
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