Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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§ 3. 
Der Vermögenssteuer unterliegt 
1) das in Bremen auf den jeweilig letzten Veranlagungszeitpunkt (87 Abs.2 
zur Reichsbesitzsteuer festgestellte steuerbare Vermögen, nach Abzug 
a. des in einem anderen Bundesstaate befindlichen Grund= oder Be- 
triebsvermögens, 
b. des Kapitalwerts der Rechte auf Renten und andere wieder- 
kehrende Nutzungen und Leistungen, die den Berechtigten aus einer 
nach § 2 Abs. 1 unter 1 4 steuerpflichtigen Familienstiftung zustehen; 
2) das nach den Vorschriften des Besitzstenergesetzes steuerbare Vermögen, 
auch wenn es in Bremen auf den unter 1 bezeichneten Veranlagungs- 
zeitpunkt zur Besigsteuer nicht festgestellt ist, mit denselben Abzügen: 
3) das in Bremen befindliche Grund= oder Betriebsvermögen, das nicht in 
Bremen zur Besitzsteuer festgestellt ist; 
4) das im Auslande befindliche Grund= oder Betriebsvermögen. 
Die für die Steuerpflicht der Ehegatten geltende Vorschrift des 8§ 14 des 
Besitzsteuergesetzes findet, solange die Ehe besteht oder nicht eine dauernde Trennung 
der Ehegatten eintritt, entsprechende Anwendung. 
8 4. 
Von der Vermögenssteuer sind befreit 
1) Personen, deren gesamtes Vermögen den Wert von zwanzigtausend Mark 
nicht übersteigt; 
2) Personen mit einem Gesomtvermögen von nicht mehr als fünfzigtausend 
ark, sofern ihr in demselben Steuerjahr bei der Veranlagung zur 
Einkommensteuer berücksichtigtes gesamtes Einkommen (85 des Einkommen= 
stenergesehes) zweitansendfünfhundert Mark nicht übersteigt. 
Feststellung des Vermögens. 
86. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Vermögenssteuer erfolgt durch 
das Generalsteueramt gleichzeitig mit der Veranlagung zur Besitzsteuer. 
oweit das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen zur Besisieuer 
nicht festgestellt ist, wird es durch das Generalsteueramt nach den Vorschriften des 
Besitstenergesetzes besonders festgestellt. 
86. 
Alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Vermögen von mehr als 
zwanzigtausend Mark, die nicht in Bremen zur Besitzsteuer veranlagt sind, sind 
innerhalb der von der Steuerdeputation in jedem Stenerjahr bekannt zu machenden 
Frist zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet.
	        
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