Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Nachbesteuerung. 
17. 
Steuerpflichtige, welche keine oder eine zu niedrige Steuer entrichtet haben, 
sind zur Nachzahlung des der Staatskasse entgangenen Betrages nebst fünf von 
Hundert jährlicher Zinsen seit der bei richtiger Besteuerung eingetretenen Fälligkei 
vernslichter, 
Diese Verpflichtung geht mit dem Tode des Steuerpflichtigen auf dessen Erben 
über. Die Hefmng der Erben beschränkt sich auf den Nachlaß. Der Anspruch gegen 
die Erben erlischt, wenn er nicht binnen drei Jahren nach dem Tode des Erblossers 
geltend gemacht worden ist. Die Erben sind verpflichtet, der Steuerbehörde zur Er- 
mittlung des unversteuert gebliebenen Vermögens auf Verlangen Auskunft zu erteilen, 
auch die vom Erblasser geführten Bücher und sonstigen Aufzeichnungen, welche #r 
sein Vermögen und Einkommen Aufschluß geben, vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung 
trifft den Nachlaßpfleger sowie den Tllawentsvolltreer.8 in Ansehung der ihrer Ver- 
waltung unterliegenden Nachlaßgegenstände. Zur ung dieser Verpflichtungen 
können die genannten Personen durch W bis zu dreihundert Mark 
angehalten werden. Bei fortgesetzter Weigerung können die Ordnungsstrafen 
wiederholt werden. 
Versäumung der Zahlungsfristen und Strafvorschriften. 
18. 
Die in dem Monate der Fälligkeit nicht gezahlten Steuerbeträge sind mit 
einem Zuschlage von einem Halben vom Hundert binnen zwei Wochen nach Ablouf 
des Monats zu bezahlen. Wird ver verfallene Steuerbetrag auch bis zum Ablaui 
dieser Frist nicht gezahlt, so wird der Zuschlag auf eins vom Hundert und nach 
Ablauf des auf den Monat der Fälligkeit folgenden Monats auf zwei vom Hundert erhöht. 
Nach Pfemigen oder nach Bruchteilen r*W Pfennigen zählende Zuschlags- 
beträge werden nach oben auf 5 Pfennig abgerun 
Billigkeitsgründen können die Fristen borlänger. sowie ein verfallener 
Zuschlag *Mo werden. 
Die rückständige Steuer und der Zuschlag unterliegen der Zwangsvollstreckung 
im Verwaltungswege. 
§ 19. 
Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter eines Steuerpflichtigen vorsätz- 
lich oder aus Fahrlässigkeit unrichtige oder unvollständige Angaben über die Höhe 
des Vermögens oder über die zur Feststellung des Vermögens dienlichen Tatsachen 
macht, verfällt, je nach dem Grade seiner absichtlichen oder fahrlässigen Verschuldung, 
in eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen, im Wiederholungsfalle bis zum Zwanzig= 
fachen des Steuerbetrages, um den die Staatskasse geschädigt ist oder auf Grund 
der unrichtigen Angaben hätte geschädigt werden können, vorbehältlich der etwa nach 
dem Strafgesetzbuche verwirkten Strafen.
	        
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