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Nachbesteuerung.
17.
Steuerpflichtige, welche keine oder eine zu niedrige Steuer entrichtet haben,
sind zur Nachzahlung des der Staatskasse entgangenen Betrages nebst fünf von
Hundert jährlicher Zinsen seit der bei richtiger Besteuerung eingetretenen Fälligkei
vernslichter,
Diese Verpflichtung geht mit dem Tode des Steuerpflichtigen auf dessen Erben
über. Die Hefmng der Erben beschränkt sich auf den Nachlaß. Der Anspruch gegen
die Erben erlischt, wenn er nicht binnen drei Jahren nach dem Tode des Erblossers
geltend gemacht worden ist. Die Erben sind verpflichtet, der Steuerbehörde zur Er-
mittlung des unversteuert gebliebenen Vermögens auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
auch die vom Erblasser geführten Bücher und sonstigen Aufzeichnungen, welche #r
sein Vermögen und Einkommen Aufschluß geben, vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung
trifft den Nachlaßpfleger sowie den Tllawentsvolltreer.8 in Ansehung der ihrer Ver-
waltung unterliegenden Nachlaßgegenstände. Zur ung dieser Verpflichtungen
können die genannten Personen durch W bis zu dreihundert Mark
angehalten werden. Bei fortgesetzter Weigerung können die Ordnungsstrafen
wiederholt werden.
Versäumung der Zahlungsfristen und Strafvorschriften.
18.
Die in dem Monate der Fälligkeit nicht gezahlten Steuerbeträge sind mit
einem Zuschlage von einem Halben vom Hundert binnen zwei Wochen nach Ablouf
des Monats zu bezahlen. Wird ver verfallene Steuerbetrag auch bis zum Ablaui
dieser Frist nicht gezahlt, so wird der Zuschlag auf eins vom Hundert und nach
Ablauf des auf den Monat der Fälligkeit folgenden Monats auf zwei vom Hundert erhöht.
Nach Pfemigen oder nach Bruchteilen r*W Pfennigen zählende Zuschlags-
beträge werden nach oben auf 5 Pfennig abgerun
Billigkeitsgründen können die Fristen borlänger. sowie ein verfallener
Zuschlag *Mo werden.
Die rückständige Steuer und der Zuschlag unterliegen der Zwangsvollstreckung
im Verwaltungswege.
§ 19.
Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter eines Steuerpflichtigen vorsätz-
lich oder aus Fahrlässigkeit unrichtige oder unvollständige Angaben über die Höhe
des Vermögens oder über die zur Feststellung des Vermögens dienlichen Tatsachen
macht, verfällt, je nach dem Grade seiner absichtlichen oder fahrlässigen Verschuldung,
in eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen, im Wiederholungsfalle bis zum Zwanzig=
fachen des Steuerbetrages, um den die Staatskasse geschädigt ist oder auf Grund
der unrichtigen Angaben hätte geschädigt werden können, vorbehältlich der etwa nach
dem Strafgesetzbuche verwirkten Strafen.