Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Wer im übrigen die Umfragen oder Aufragen der Steuerbehörden nicht binnen 
der gesetzten Frist oder nicht vollständig oder wissentlich falsch oder fahrlässigerweise 
salsch beanrwortet oder zu beantworten sich weigert, oder wer der Verpflichtung zur 
Vorlage der Geschäftsbücher nicht nachkommt, verfällt in giie Geldstrafe bis zu 
hundert Mart, im Wiederholungsfalle bis zu zweihundert Mar# 
fza einer Vorladung der Steuerbehörde zu seiner vannliche Vernehmung 
ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, verfällt in eine Ordnungsstrafe 
bis zu fünfzig Mark. Der Verhäugung dieser Ordunugsstrafe muß ihre Androhung 
vorhergehen. 
Wer die nach § 9 Abi. 3 und § lôö ihm obliegende Anzeigepflicht versäumt, 
verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage der schuldigen Steuer 
Wer die Umfrage= oder Anfragezettel der Steuerbehörden nicht bis zu dem 
vorgeschriebenen Termine zurückliefert, verfällt, vorbehaltlich elwa auf Grund anderer 
Bestimmungen verwirkter höherer Strafen, in eine Ordnungsstrafe bis zu zehn Mark. 
6 20. 
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens findet das Geser vom 12. August 
1888, betreffend das Strafverfahren im Verwaltungswege in 7 ll-- und Reichs- 
stenersachen (Gesetzbl. S. 211 ff.), mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der 
Hauptzollämter und ihrer Leiter das Generalsteneramt zur Führung und Voll- 
streckung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig ist. Die im § 7 Abs. 2 des 
Verwaltungsstrafgesetzes vorgesehene Befugnis der Hauptzollamtsleiter zur Straf- 
niederschlagung übt der Vorstand der Abteilung II des Generalsteneramts aus. An 
Stelle der Zolldirektion ist der Vorsitzer der Steuerdeputation zuständig. 
übergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 21. 
Bei der ersten Veranlagung der Vermögeussteuer bleibt das im Auslande 
befindliche Grund= und Betriebsvermögens (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) unberücksichtigt. 
5 22. 
Nach den Vorschriften der §§ 8 bis 10 ist auch zu verfahren, wenn einer 
der darin bezeichneten Fälle in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber 
nach dem 31. Dezember 1916 eingetreten ist; die Besteuerung beginnt mit dem 
Beginn des ersten Veraulagungszeitraums. 
* 23. 
Diesem Gesetze wird Geltung vom 1. April 1917 an beigelegt. 
Beschlossen Iremen, in der Versammlung des Senats am 4. und bekannt 
gemacht am 9. Mai 19 
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