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Wer im übrigen die Umfragen oder Aufragen der Steuerbehörden nicht binnen
der gesetzten Frist oder nicht vollständig oder wissentlich falsch oder fahrlässigerweise
salsch beanrwortet oder zu beantworten sich weigert, oder wer der Verpflichtung zur
Vorlage der Geschäftsbücher nicht nachkommt, verfällt in giie Geldstrafe bis zu
hundert Mart, im Wiederholungsfalle bis zu zweihundert Mar#
fza einer Vorladung der Steuerbehörde zu seiner vannliche Vernehmung
ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, verfällt in eine Ordnungsstrafe
bis zu fünfzig Mark. Der Verhäugung dieser Ordunugsstrafe muß ihre Androhung
vorhergehen.
Wer die nach § 9 Abi. 3 und § lôö ihm obliegende Anzeigepflicht versäumt,
verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage der schuldigen Steuer
Wer die Umfrage= oder Anfragezettel der Steuerbehörden nicht bis zu dem
vorgeschriebenen Termine zurückliefert, verfällt, vorbehaltlich elwa auf Grund anderer
Bestimmungen verwirkter höherer Strafen, in eine Ordnungsstrafe bis zu zehn Mark.
6 20.
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens findet das Geser vom 12. August
1888, betreffend das Strafverfahren im Verwaltungswege in 7 ll-- und Reichs-
stenersachen (Gesetzbl. S. 211 ff.), mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der
Hauptzollämter und ihrer Leiter das Generalsteneramt zur Führung und Voll-
streckung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig ist. Die im § 7 Abs. 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes vorgesehene Befugnis der Hauptzollamtsleiter zur Straf-
niederschlagung übt der Vorstand der Abteilung II des Generalsteneramts aus. An
Stelle der Zolldirektion ist der Vorsitzer der Steuerdeputation zuständig.
übergangs= und Schlußbestimmungen.
8 21.
Bei der ersten Veranlagung der Vermögeussteuer bleibt das im Auslande
befindliche Grund= und Betriebsvermögens (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) unberücksichtigt.
5 22.
Nach den Vorschriften der §§ 8 bis 10 ist auch zu verfahren, wenn einer
der darin bezeichneten Fälle in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber
nach dem 31. Dezember 1916 eingetreten ist; die Besteuerung beginnt mit dem
Beginn des ersten Veraulagungszeitraums.
* 23.
Diesem Gesetze wird Geltung vom 1. April 1917 an beigelegt.
Beschlossen Iremen, in der Versammlung des Senats am 4. und bekannt
gemacht am 9. Mai 19
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