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LVII. Verordnung, betreffend Ausnahme von den Höchstpreisen für Zwiebeln.
Vom 9. Mai 1917.
Der Senat verordnet auf Grund des § 5 der BVerordnung über Höchstprü#
für Zwiebeln vom 4. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1257) mit Zustimmung
des Präfidenten des Kriegsernährungsamtes:
Die in der angeführten Verordnung bestimmten Höchstpreise gelten nicht für
Saat= (Steck) Zwiebeln, bei denen das Gewicht 3 Gramm für das Stück nicht über-
steigt, soweit“ sie durch die von der Lebensmittelkommission der Kriegsdepumtion
bezeichneten Stellen verkauft werden.
Beschlossen Brenen. in der Versammlung des Senats am 8. und betannt
gemacht am 9. Mai 1917.
I.VIII. Verordnung über Bier.
Vom 9. Mai 1917.
Der Senat verordnet auf Grund des § 1 Abs. 2 und des 8 6 der Verordnung
des Stellvertrerers des Reichskanzlers vom 20. Februar 1917 über Bier (Reichs-
Gesetzbl. S. 162):
1) Es darf untergäriges Einfachbier hergestellt werden, dessen Stamm-
würze fünf vom Hundert oder weniger als fünf vom Hundert an
Extraktstoffen enthält.
2) Einfachbier, dessen Stammwürze fünf vom Hundert oder weniger als
fünf vom Hundert an Extraktstoffen enthält, darf nur unter der Be-
zeichunng „Einfachbier“ in den Verkehr gebracht werden.
Beschlossen Sen, in der Versammlung des Senats am 8. und bekannt
gemacht am 9. Mai
Druck und Verlag von Carl Schünemann, Bremen.