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Auf die Sicherheitsleistung finden die Vorschriften der 88 6, 9 und 10
der Verordnung, betreffend die Gewährung von Zoll= und Steuerkrediten, vom
1. März 1906 (Gesehbl. S. 20) entsprechende Anwendung.
Die hinterlegten Sicherheiten werden von der Hauptkasse des Generalsteuerauts
nach den bestehenden Kassenvorschriften aufbewahrt.
83.
Zu § 6 des Zuschlagsgesetzes.
über Anträge auf Stundung des Zuschlages ohne Sihrheiteleisung wegen
Vermögensminderung oder Mindergewinnes in dem Jahre, auf den vom Kriegs-
stenergesetz erfaßten Zeitraum folgt, entscheidet der Präsi n w" Jolloerenten. Echen
dessen Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an die
Steuerkommission des Senaks zulässig.
Beschlossen Vreen in der Versammlung des Senaks am 25. und bekannt
gemacht am 26. Mai
(Beilage 18). Jeeroung der Kriegsdeputation zur Anderung der Verordnung der Krigs#=
deputation über den Verkehr mit Mager- und Buttermilch vom 2. März 1917. (Nr. 143
S Bremer Nachrichten vom 25. Mail1
e striegsdeputation verordnet tuf Grund der Bekanntmachung über die
Fewirnicb von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916
(Reichs-Gesebl. S. 1100) und der Ausführungsverordnung des Senats vom
12. Oktober 1916 (Gesetzbl. S. 347) für die Stadt Bremen und das Landgebiet:
I.
Im Absah 1 des 8 2 der Verorduung der Kriegsdeputation über
den Verkehr mit Mager= und Buttermilch vom 2. März 1917 (Gesegbl.
S. 65) **xs die Worte „die mindestens 2 Personen umfassen“ gestrichen.
te Sah im zweiten Absat des gleichen Paragraphen erhält
folgende Fusängt „Einzelpersonen, die einen selbständigen Haushalt
führen, erhalten bis auf weiteres wöchentlich einen halben Liter Mager-
oder Buttermilch, Haushaltungen, die 2—4 Personen zählen, wöchentlich
einen Liter und diejenigen, denen 5 Personen und mehr angehören,
wöchentlich eineinhalb Liter.“
II.
Diese Verordnung tritt am 29. Mai 1917 in Kraft.
Bremen, den 21. Mai 1917.
Die Kriegsdeputation.