Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
bestraft. 
Beschlossen r** in der Versammlung des Senats am 29. und bekaunt 
gemacht am 30. Mai 
LXV. Ausführungsverordnung zur Veraronung des Bundesrats vom 
22. März 1917, betreffend den Handel mit Opium und anderen 
Betäubungsmitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 256). 
Vom 30. Mai 1917. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 22. März 1917, 
betreffend den Handel mit Opium und anderen Betäubungsmitteln (Reichs-Gesetzbl. 
S. 256), verordnet der Senat: 
81. 
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerbe der im § 1 der 
Verordnung genannten Betäubungsmittel ist die Medizinalkommission des Senats. 
§*2. 
Der Erlaubnis bedarf mit Ausnahme von Apotheken jeder, der im Groß- 
handel die im § 1 der Verorduung bezeichneten Mittel erwerben will, auch der 
Hersteller von Waren, die unter Benutung der daselbst genannten Stoffe an- 
gesertigt sind. 
Apotheken bedürfen zum Erwerb der Betäubungsmittel keiner besonderen 
Erlaubnis. Sie dürfen indes die Betäubungsmittel surtn nur noch zu Heilzwecken. 
d. h. unter Beachtung der Vorschriften in den §§ 1 bis 9 der Verordnung des 
Senats von 16. Juni 1896, betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel usw 
Geieybl. S. 103), abgeben; eine Abgabe zu wissenschaftlichen Zwecken ist 
Apothelen nicht mehr gestattet. 
§ 3. 
Die Erlaubnis wird Großhändlern nur dann erteilt, wenn sie vorwiegend 
mit chemischen Stoffen und Arzueimitteln im großen Handel treiben und ihre Waren 
nicht unmittelbar an Verbraucher absetzen; im übrigen wird sie nur solchen Personen 
gewährt, die die Betäubungsmittel zu einem erlaubten wissenschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecke benutzen wollen und vermöge ihrer Vorbildung und persönlichen Zuverlässigkeir 
eine Gewähr gegen mißbräuchliche Verwendung der Mittel bieten. 
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