Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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84. 
Die Erlaubnis wird nur auf Antrag und unter Ausstellung eines Erlaubnis- 
scheines gewährt. In dem Erlaubnisschein wird in der Regel Art und Menge der 
zu erwerbenden Mittel angegeben. 
86. 
Die Abgabe der Mittel darf, wenn die in dem Erlaubnisschein angegebene 
Menge im ganzen bezogen wird, nur gegen Anshändigung des Erlaubnisscheines 
erfolgen; werden nur Teilmengen erworben, so ist bei der Abgabe von dem Veräußerer 
Art und Menge der abgegebenen Stoffe sowie das Datum der Abgabe auf dem 
Erlaubnisschein zu vermerken. Beim Bezug der Restmenge ist der Schein an den 
letzten ränere auszuhändige 
Abgabe ist soidlalsfend ein Lagerbuch zu führen, in dem der Eingang 
und * fr jeden Stoff einzeln und gesondert zu vermerken sind. Aus den 
Eintragungen über Eingang und Abgang der Mittel müssen die Bezugsquellen sowie 
Namen, Stand und Wohnort der Empfänger zu erkennen sein. 
86. 
Die eingegangenen Erlaubnisscheine sind nach der Zeitfolge gesondert mit 
dem Lagerbuch aufzubewahren und den mit der Ülberwachung beauftragten Beamten 
und Sachverständigen jederzeit vorzulegen. 
Asschlosten Zremen, in der Versammlung des Senats am 29. und belaunt 
am 30. Mai 
Druck und Verlag von Carl Schnemann, Bremen.
	        
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