Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Hutfilterstraße 11 1I, in den Landgemeinden beim Gemeindevorsteher 
und in Vegesack und Bremerhaven beim Stadtrat einzuholen. 
6. Die ausgefüllten Fragebogen sind bis zum 25. Juni 1917 bei den 
unter 5 aufgeführten Amtsstellen einzureichen. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 5. und bekann 
gemacht am 7. Juni 1917. 
  
LXIX. Verordnung, betreffend Ausführung der Verordnung des 
Bundesrats über den Handel mit Arzneimitteln. 
Der Senat verordnet zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats von 
22. März 1917 über den Handel mit Arzneimitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 270): 
81. 
Für die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis zum Howdel 
mit Arzneimitteln sowie für die Untersagung dieses Handels ist das Medizinalam 
zuständig, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung des Handelsbetriebes liegt. Die 
Medizinalkommission des Senats ist zuständig, wenn es an einer inländischen Haupt- 
niederlassung fehlt, der Handel aber im bremischen Staatsgebiet betrieben wird oder 
betrieben werden soll. 
8 2. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist 
darin anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Hanbdelsregister ein- 
getragene Firma besitzt, mit welchen Waren er bisher gehandelt hat, ob er Arznei- 
mittel nur an Zwischenhändler oder auch an Verbraucher abgibt, ob er wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreisverordnungen, gegen die Verordnungen über 
Vorratserhebung vom 2. Februar und 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549) 
und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs- 
Geseybl. S. 467, 514) bestraft ist und ob ein Verfahren wegen Untersagung des 
Handelsbetriebes auf Grund der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) gegen 
ihn geschwebt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund der letztgenannten Verordnung 
der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis 
nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebes gemäß § 2 Abf. 3 
der Verordnung vom 23. September 1915 gestattet worden ist. In dem Antrage 
ist re cuzugeben, für welche Zeit und für welches Gebiet die Erlaubnis erteilt 
werden soll.
	        
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