Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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8 1. 
Fischhändler sind verichte, beim Verkauf von Fischen ordnungsmäßig mit 
dem Namen und der Wohnung des Haushaltsvorstandes beschriebene Marken der 
Bremischen Fleischkarte zu folgenden, den Marken aufgedruckten Beträgen an Zahlungs 
Statt anzunehmen: 
Gruppe I und II 
Marke der Karte für Erwachseen 4 1.— 
Marke der Kinderkarrtte . . . . .. .. . ... „0,50 
Gruppe III und IV 
Marke der Karle für Erwachseen aü0, 80 
Marke der Kinderkarttee . . .. 0,40 
Auf die Menge, für die eine Fleischmarke in Zahlung gegeben wird, sowie auf die 
gekaufte Fischsorte kommt es nicht an, jedoch dũrfen Fleischmarken dann nicht an 
Zahlungs Stait gegeben oder augenommen werden, wenn der Wert der Marke höher 
ist, als der Preis für die entnommene Fischmenge, so daß gegen Hingabe der Marke 
von dem Händler Geld herausgegeben werden müßte. 
Fleischmarken, die nicht mit dem Namen und der Wohnung des Haushalts- 
vorstandes beschrieben sind, dürfen von den Fischhändlern nicht augenommen werden. 
8 2. 
Die Fischhãudler haben die an Zahlungs Statt augenommenen Fleischmarken zu 
sammeln und sie am Montag einer jeden Woche getreunt nach Marken der Bevölkerungs- 
hruppen I und II einerseits, III und IV andererseits, sowie nach Marken für Erwachsene 
und für Kinder, abgezählt und gebündelt, bei der staatlichen Geschäftsstelle für Fisch- 
versorgung Geeren 59.61 abzuliefern. Für jede abgelieferte Fleischmarke erhalten sie 
den ihrem Wert entsprecheuden Betrag zurückbvergütet. 
3 
Amrit « » 
bis zu sechs Monaten oder mit - bis zu wonerge Mark Gain 
Bremen, 5. Juni 1917. 
Die Kriegsdepnutation. 
  
Teuck und Verlag von Carl Schanemonn. Vremen.
	        
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