Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis innschießlic, 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1 
b. wenn der Siniinals 2 Wechsels nach dem 27. April 1917 
eintritt, 
am zweieen Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Sagzes besteht, kann der Auftraggeber 
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage 
ichon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch 
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den 
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für 
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist 
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein- 
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. ird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs= 
zinsen von 6. v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom 
. .. . . . .. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu 
berechuen sind, ist nicht auzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung 
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen 
verlangt, so wird der Wechsel uur gegen Bezahlung der Wechselsumme und 
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nich #ahcten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser w17 ge oder Feiertag ist, der nächste Werktag Fällt der Schluß- 
lag der Frist zur Botzeignng des Wechsels auf einen Sonn, oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung ebält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist 
am r*on April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu 
vertei 
2) Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Jannar 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung: Kraetke. 
  
Drock und Verlag von Corl Schünemonn, Bremen.
	        
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