7
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis innschießlic, 27. April 1917 eingetreten ist,
am 30. April 1
b. wenn der Siniinals 2 Wechsels nach dem 27. April 1917
eintritt,
am zweieen Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Sagzes besteht, kann der Auftraggeber
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage
ichon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post-
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein-
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. ird
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs=
zinsen von 6. v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom
. .. . . . .. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu
berechuen sind, ist nicht auzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen
verlangt, so wird der Wechsel uur gegen Bezahlung der Wechselsumme und
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nich #ahcten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser w17 ge oder Feiertag ist, der nächste Werktag Fällt der Schluß-
lag der Frist zur Botzeignng des Wechsels auf einen Sonn, oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung ebält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist
am r*on April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu
vertei
2) Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Jannar 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung: Kraetke.
Drock und Verlag von Corl Schünemonn, Bremen.