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58 V. Die Gemeinden. A. Allgemeines.
Die Kopfsteuer ist die primitivste Form der direkten
Steuer. Sie trifft die Gemeindemitglieder als solche
ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens.
Die Grundsteuer ist die Erhebung einer Abgabe vom
Grundbesitze als solchem. Ihr unterliegen die im Gemeindebezirke
gelegenen bebauten und unbebauten Grundstücke.
Die Grundsteuer lehnt sich an die staatliche
Grundsteuer an.
Neben der Grundsteuer wird in manchen Gemeinden eine
Mietssteuer, d. h. eine Steuer vom Mlietertrage erhoben.
Eine allgemeine Gewerbesteuer, d. h. Besteuerung
des Gewerbes als solchem, ist in keiner sächsischen Gemeinde
eingeführt. Das Einkommen aus dem Gewerbebetriebe
wird von der Gemeindeeinkommensteuer mit
ergriffen. Gewerbliche Sondersteuern, etwa vom
Betriebe der Schank- und Gastwirtschaften, ferner Umsatzsteuern
bei Warenhäusern nach Prozenten des jährlichen
Umsatzes kommen in zahlreichen Gemeinden vor.
Für jeden Hund ist eine jährliche Steuer von mindestens
3 M. zur Ortsarmenkasse zu entrichten.
2. Indirekte Gemeindesteuern.
Indirekte Abgaben sind die Verbrauchsabgaben, die
Verkehrssteuern (Besitzveränderungsabgaben) die Zuwachssteuer,
die Lustbarkeitssteuern.
Zulässig ist die Biersteuer.
Die Gemeinden erheben fast sämtlich Besitzveränderungsabgaben
nach Bruchteilen des Kaufpreises
oder des Wertes der Grundstücke, und zwar zur Schulkasse,
Kirchenkasse, Feuerlöschkasse und Armenkasse.
Die Zuwachssteuer (Reingewinnsteuer) wird für das
Reich und die Gemeinde erhoben; Gegenstand der Steuer
ist der Wertzuwachs inländischer Grundstücke, der ohne
Zutun des Eigentümers entstanden ist.
Zur Armenkasse fließen die Abgaben von öffentlichen
Tanzmusiken, Musikaufführungen, Schaustellungen und
Lustbarkeiten aller Art.