Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

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58  V.  Die  Gemeinden.  A.  Allgemeines.

Die  Kopfsteuer  ist  die  primitivste  Form  der  direkten
Steuer.  Sie  trifft  die  Gemeindemitglieder  als  solche
ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  ihres  Einkommens.

Die  Grundsteuer  ist  die  Erhebung  einer  Abgabe  vom
Grundbesitze  als  solchem.  Ihr  unterliegen  die  im  Gemeindebezirke
  gelegenen  bebauten  und  unbebauten  Grundstücke.
  Die  Grundsteuer  lehnt  sich  an  die  staatliche
Grundsteuer  an.

Neben  der  Grundsteuer  wird  in  manchen  Gemeinden  eine
Mietssteuer,  d.  h.  eine  Steuer  vom  Mlietertrage  erhoben.

Eine  allgemeine  Gewerbesteuer,  d.  h.  Besteuerung
des  Gewerbes  als  solchem,  ist  in  keiner  sächsischen  Gemeinde
  eingeführt.  Das  Einkommen  aus  dem  Gewerbebetriebe
  wird  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  mit
ergriffen.  Gewerbliche  Sondersteuern,  etwa  vom
Betriebe  der  Schank-  und  Gastwirtschaften,  ferner  Umsatzsteuern
  bei  Warenhäusern  nach  Prozenten  des  jährlichen
  Umsatzes  kommen  in  zahlreichen  Gemeinden  vor.

Für  jeden  Hund  ist  eine  jährliche  Steuer  von  mindestens
3  M.  zur  Ortsarmenkasse  zu  entrichten.

2.  Indirekte  Gemeindesteuern.

Indirekte  Abgaben  sind  die  Verbrauchsabgaben,  die
Verkehrssteuern  (Besitzveränderungsabgaben)  die  Zuwachssteuer,
  die  Lustbarkeitssteuern.

Zulässig  ist  die  Biersteuer.

Die  Gemeinden  erheben  fast  sämtlich  Besitzveränderungsabgaben
  nach  Bruchteilen  des  Kaufpreises
oder  des  Wertes  der  Grundstücke,  und  zwar  zur  Schulkasse,
  Kirchenkasse,  Feuerlöschkasse  und  Armenkasse.

Die  Zuwachssteuer  (Reingewinnsteuer)  wird  für  das
Reich  und  die  Gemeinde  erhoben;  Gegenstand  der  Steuer
ist  der  Wertzuwachs  inländischer  Grundstücke,  der  ohne
Zutun  des  Eigentümers  entstanden  ist.

Zur  Armenkasse  fließen  die  Abgaben  von  öffentlichen
Tanzmusiken,  Musikaufführungen,  Schaustellungen  und
Lustbarkeiten  aller  Art.