Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

203 
Gesetzblatt 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — N 58. 
Juhalt: JNr. XCll. Verordnung über die Beschlagnahme von Fässern. S. 203. — Nr. XCIII. Verordnung 
über die Anmeldung von Fässern. S. 203. 
  
XCII. Verordnung über die Beschlagnahme von Fässern. 
Vom 12. September 1917. 
Der Senat verordnet auf Grund des § 7 der Bekanntmachung des Stell- 
vertretere des Reichskanzlers vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von 
Fässern (Reichs-Gesebl. S. 577): 
Ob ein Gebrauch der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und 
ähnlichen Gebinde durch den Verfügungsberechtigten im Rahmen einer 
ordnungsgemäßen Wirtschaft vorliegt, welche Fässer, Kübel, Bottiche 
und ähnlichen Gebinde in gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebs- 
einrichtungen und in den Haushaltungen benötigt werden oder einen 
geschichtichen oder Kunstwert (Denkmalswert) haben, entscheidet die 
Handelskommission des Senats. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 11. und bekannt 
gemacht am 12. September 1917. 
XôClll. Verordnung über die Anmeldung von Fässern. 
Vom 12. September 1917. 
Der Senat verordnet auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars 
für Faßbewirtschaftung zur Ausführung der Bekauntmachung des Reichskanzlers über 
die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 577): 
1) Die Fässer sind anzumelden: . 
in der Stadt Bremen und im Landgebiet beim Statistischen Amte, in 
den Hafenstädten bei den Stadträten. 
Ausgegeben om 12. September 1917. *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.