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Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — N 58.
Juhalt: JNr. XCll. Verordnung über die Beschlagnahme von Fässern. S. 203. — Nr. XCIII. Verordnung
über die Anmeldung von Fässern. S. 203.
XCII. Verordnung über die Beschlagnahme von Fässern.
Vom 12. September 1917.
Der Senat verordnet auf Grund des § 7 der Bekanntmachung des Stell-
vertretere des Reichskanzlers vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von
Fässern (Reichs-Gesebl. S. 577):
Ob ein Gebrauch der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und
ähnlichen Gebinde durch den Verfügungsberechtigten im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft vorliegt, welche Fässer, Kübel, Bottiche
und ähnlichen Gebinde in gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebs-
einrichtungen und in den Haushaltungen benötigt werden oder einen
geschichtichen oder Kunstwert (Denkmalswert) haben, entscheidet die
Handelskommission des Senats.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 11. und bekannt
gemacht am 12. September 1917.
XôClll. Verordnung über die Anmeldung von Fässern.
Vom 12. September 1917.
Der Senat verordnet auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars
für Faßbewirtschaftung zur Ausführung der Bekauntmachung des Reichskanzlers über
die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 577):
1) Die Fässer sind anzumelden: .
in der Stadt Bremen und im Landgebiet beim Statistischen Amte, in
den Hafenstädten bei den Stadträten.
Ausgegeben om 12. September 1917. *