Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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2) Maßgebend ist der Bestand am 15. September 1917 (Slichtag). Fässer 
u#W., welche sich am Skichtage unterwegs — auf dem Transporte — 
befinden, sind von demjenigen sofort nachträglich anzumelden, der zuerst 
den Besitz oder Gewahrsam erlangt. 
3) Für die Anmeldung sind Formblätter zu verwenden, die den Anmelde- 
pflichtigen, soweit sie bekannt sind, vom Statistischen Amte zugeschickt 
werden. Anmeldepflichtige, denen bis zum 15. September 1917 kein 
Formölatt zugeschickt ist, haben es sich unverzüglich in der Stadt 
Bremen und im Landgebiet vom Statistischen Amte, in den Hafenstädten 
von den Stadträten abzuholen. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 11. und bekannt 
gemacht am 12. September 1917. 
Dmd iud Serloa von Carl zunemann, Breuen
	        
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