Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Die Preise für den Zentner Winterkartoffeln betragen: 
1) Bei Lieferung durch bie Gemüsehandlungen frei in den Lager- 
raum des Empfängers: 
für Gruppe I.. ................ .«6,50 
....................... «7,50 
lll..................... „ 8,50 
WVVV . .. .. . . .. .. . ... „ 9,50 
2) Bei Abholung vom Lager der Landeskartoffelstelle: 
für Grupprel . . . .. 4 6.— 
11II „ 7.— 
Ill.........·.............. »8,- 
V....................... „ 9.— 
B. Bezug vom Kartoffelerzeuger aus der Provinz Hannover. 
Im Interesse der Versorgung der Bevölkerung ist es dringend erwünscht, 
daß sich zahlreiche Haushaltungen durch den gewohnten Bezug von Kartoffelerzeugern 
der Provinz Hannover eindecken. Der Einkauf ist jedoch nur gemäß der zwischen 
Bremen und Hannover getroffenen Vereinbarung und danach ausschließlich in jolgenden 
Kreisen gestattet: 
Syke, 
Stolzenau, 
Nienburg, 
Sulingen, 
Rotenburg, 
n, 
chim, 
Osterholz-Scharmbeck. 
Auch für diesen Bezug vom Erzeuger hat der Haushaltungsvorstand seine 
Haushalts-Ausweiskarte bei seiner Brotkarten-Ausgabestelle vorzulegen und ebenfalls. 
die Zahl seiner Haushaltsmitglieder und ob er für die Person 2 oder 1 Zentuer 
Kartoffeln zu erhalten wünscht, sowie Name, Wohnung und Gemeinde des von ihm 
gewählten Lieferanten anzugeben. Die Brotkarten-Ausgabestelle stellt einen Bezugs= 
schein B mit seinem Namen und der von ihm zu bestellenden Menge aus, den der 
Haushaliungsvoritan oder sein Vertreter zu unterzeichnen hat. 
ee Brotkarten-Ausgabestellen sammeln die Bezugsscheine und reichen sie bei 
der Landesfartoffeltel= ein, die sie nach Buchung an die Landratsämter der in Betracht 
sommenen Kreise weitergibt. 
Je Lieferung seitens des Erzeugers kann erst erfolgen, nachdem das zu- 
ständige Lenducteimm die Genehmigung gegenüber dem Erzenger erteilt hat.
	        
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