Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt * 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — M 63. 
Inhalt: Nr. Cl. Bela#machung, betteffend Höchstpreise für den Kleinhandel mit Butter. S. 221. 
  
  
  
. 
CI. Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für den Kleinhandel 
mit Butter. 
Vom 30. September 1917. 
Der Senat verorduet: 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 20. Juli 1916 über 
Speisefette (Reichsgesetzbl. S. 755) und der Verordnung des Präsidenten des Kriegs- 
ernährungsamts vom 25. August 1917 über die Preise von Vutter (Reichsgesetzbl. 
S. 731) werden für den Weiterverkauf von Butter im Kleinhandel für die Stadt 
Bremen und das Landgebiet folgende Höchstpreise festgesetzt: 
  
für 500 g Hawdelsware 1 (Ware von einwandfreier Beschaffenheit. 5 3,34 
für 500 g Handelsware 11 (nicht vollwertige Speisebuttrr) . .. „ 3,14 
für 500 g abfallende Wrernrnr . . . . . . . . . . .. „2,74 
für 500 g Landb Butter, die keine Molkereibutterist) ab Sihdes Herstellers „ 2,50 
Beim Verkauf an den Verbraucher müssen abgegeben werden: 
90g Handelsware I zum Preise 0ddor ... 0,60 
608 „ „ ,,,,.................. „ 0,40 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 28. und bekannt 
gemacht am 30. September 1917. 
Ausgegeben am 30. September 1917. 
—„ — — — 
Drudc und Verlag von Carl Schünemann, Vermen- 65
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.