Gesetzblatt *
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — M 63.
Inhalt: Nr. Cl. Bela#machung, betteffend Höchstpreise für den Kleinhandel mit Butter. S. 221.
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CI. Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für den Kleinhandel
mit Butter.
Vom 30. September 1917.
Der Senat verorduet:
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 20. Juli 1916 über
Speisefette (Reichsgesetzbl. S. 755) und der Verordnung des Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts vom 25. August 1917 über die Preise von Vutter (Reichsgesetzbl.
S. 731) werden für den Weiterverkauf von Butter im Kleinhandel für die Stadt
Bremen und das Landgebiet folgende Höchstpreise festgesetzt:
für 500 g Hawdelsware 1 (Ware von einwandfreier Beschaffenheit. 5 3,34
für 500 g Handelsware 11 (nicht vollwertige Speisebuttrr) . .. „ 3,14
für 500 g abfallende Wrernrnr . . . . . . . . . . .. „2,74
für 500 g Landb Butter, die keine Molkereibutterist) ab Sihdes Herstellers „ 2,50
Beim Verkauf an den Verbraucher müssen abgegeben werden:
90g Handelsware I zum Preise 0ddor ... 0,60
608 „ „ ,,,,.................. „ 0,40
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 28. und bekannt
gemacht am 30. September 1917.
Ausgegeben am 30. September 1917.
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Drudc und Verlag von Carl Schünemann, Vermen- 65