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einen solchen in der Stadt Bremen bei dem Statistischen Amte, Abteilung Kriegs-
wirtschaftsstatistik, Martinistraße 40, im Landgebiete bei dem Gemeindevorsteher, in
Vegesack bei dem Stabtrat unverzüglich abzuholen. Diese Verpflichtung liegt sämt-
lichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Unternehmern, einschließlich der Haus-
gewerbetreibenden, ob, die Arbeiter oder Angestellte beschäftigen, die an sich der
Krankenversicherung unterliegen, ohne daß indessen die Höhe des Jahresarbeitsver-
dienstes einen Unterschied macht, soweit diese nicht nur leichte Arbeit (wie Bureau-
und kaufmännische Angestellte, Bedienstete in Gast= und Speisewirtschaften, die bei
Arbeitgebern in Verpflegung sind, Privatdienstboten) verrichten. Den versicherungs-
pflichtigen Beschäftigten stehen gleich die gemäß § 169 der Reichsversicherungsordnung
versicherungsfreien Beschäftigten. Unternehmer, die selbst in ihrem Betriebe in der
bezeichneten Weise arbeiten, sind auch ihretwegen in die Erhebung eingezogen und zur
Abholung des Meldebogens verpflichtet.
i 2 Satz 2 mieldepflichtigen Arbeiter, die in der in Absatz 1 be-
zeichneten Weise tätig sind, haben ihre Meldung auf Meldeblättern zu erstatten, die
im den für die Wohnung zuständigen Brotkartenausgabestellen abzuholen und bis
zum 5. des ersten Monats jedes Vierteljahres ausgefüllt wieder einzureichen sind.
ie
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, insbesondere unrichtige oder
unvollständige Ausfüllung des Meldebogens oder Meldeblatts wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 28. September
und bekannt gemacht am 2. Oktober 1917
(gez.) Dr. Sander.
(Beilage 48.) Verordnung der Kriegsdeputation, belreffend Höchstpreise für Mager- und
Buttermilch. (Nr. 270 der Bremer Nachrichien vom 30. Seplember 1917).
Auf Grund der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 1100) und
der Ausführungsverordnung des Senats vom 12. Oktober 1916 (Gesetbl. S. 347)
wird unter Aufhebung der Verordnung vom 21. November 1916 (Gesetzbl. S. 397)
mit Wirkung ab 1. Oktober 1917 für die Stadt Bremen und das Landgebiet für
Mager= und Buttermilch beim Verkauf an den Verbraucher ein Höchstpreis von
28 Pfg. für den Liter festgesetzt.
Bremen, den 26. September 1917. -
Die Kriegsdeputation.
Druck und Verlag von Cari Schünemonn, Beemen.