Gesetzblatt *
der
Freien Hansestadt #Bremen.
1917. — X 65.
Inhalt: Nr. Cill. Velanmmachung uber Höchllpreise für Räse. S. 225.
CIll. Bekanntmachung über Höchstpreise für Käse.
Vom 3. Oktober 1917.
Auf Grund der Ermächtigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes
at:
vom 20. Juli 1917 (A ll 8231) verordnet der Sen
Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt:
- Ist-US
lllkOHIs
- iant
Weichkäse - /nrose —
1) Weichkäse nach Camembert, Brie, Nenschateller,
Münster Art mit cinem Fettgehalte von wenigstens
5 vom Hundert der Trockeumasse . 130 140 1,60
2) Weichtäse mit einem Fettgehalte von wenigstens
25 vom Hundert der Trockenmasse, in Stücken
von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks-
oder Delikateßläseeee 111 121 1,45
3) BWeichköäse nach Camembert, Brie, Neuschateller,
Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens
10 vom Hundert der Trockenmasse 104 114 1,35
4) Beichkäse nach Limburger Art (Backstein= und
Romadurkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens
5 vom Hundert der Trockenmasse 73 88 1,05
in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt
(Frühstücks= oder Delikateßtäse) mit einem Fett-
gehalte von wenigstens 15 vom Hundert der
Trockenmasse
5) Weichkäse nach Limburger Art (Backstein= und
Romadurkäse) mit einem Fetigehalte von wenigstens
10 vom Hundert der Trockenmasse 72 82 1,00
Ausgegeben am 3. Ollober 1917.