Gesetzblatt
der
Freien Hausestadt Bremen.
1917. — M 66.
Inselt: Nr. Civ. Berordnung wegen einer Schweinezwischenzählung am 15. Oktober 1917. S. 227.
Nr. CV. Berordnung, E end u Fumg der #elannknahe don en privoten gewerblichen
und kaufmön miichn Fochunte aischn S. 228. „Beila g der Kriegsdeputation,
heen Beschlagnahme der t [C5
fu Emanansen S.
CIV. Verordnung wegen einer Schweinezwischenzählung
am 15. Oktober 1917.
Vom 10. Oktober 1917.
Der Senat verordnet:
§ 1.
Am Montag, dem 15. Oktober dieses Jahres, soll der Bestand an Schweinen
im Bremischen Staatsgebiete gezählt werden.
i
Zählungsbehörden sind:
für die Stadr Bremen das Statistische Amt,
für die Landgemeinden die Goeneildrwrste
für die Hafenstädte der Stadtr
Diese bestimmen die Zählbezirke r ihren Bereich und stellen die Zähler
für die einzelnen Bezirke au. Die Bearbeitung der ausgefüllten Verzeichnisse liegt
dem Statistischen Amte ob.
83.
Zählung geschieht durch Befragung der Haushaltungen setens der
ghuumediean und durch Einschreibung in die dazu bestimmten Verzeichniss
Die Zählung ersolgt auf Grund des Bestandes am 15. Oktober unde muß
jpätestens am 18. Lrerien beendet sein
"5 4.
Wer bei der Zählung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bes zu zehn-
Ausgegeben am 10. Oklober 1917.