89.
Zu § 12 Abs. 3 des Kriegsstenergesetzes und § 19 Abs. 2 der Kriegs-
steuer A. B.
Gegen die Verfügung des Besitzsteueramts, daß und in welcher Höhe der
kuerpstchig, vor Verlegung seines Wohnsiyes oder Aufenthalts ins Ausland
icherheit für die geschuldete Abgabe zu leisten habe, ist die Verwaltungsbeschwerde
an den Präsidenten der Zolldirektion und gegen dessen Entscheidung weitere Be-
schwerde an die Steuerkommission des Senats zulässig. Die Beschwerde und weitere
Beschwerde hat keine aufschiebende irkung, die Entscheidung der Steuerkommission
des Senats ist endgültig.
über die Abnehfbarpei der angebotenen Sicherheit entscheidet die Zollkredit-
behörde unter siungemäßer Anwendung der §8 6, 9 und 10 der Verorduung, betreffend
die Gewährung von Zoll= und Sienerkrediten vom 1. ärz 1906 (Gesebl. S. 20).
6 10.
Zu 9 74 der Besitzsteuer A. B.
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafversahrens in Besit= und Kriegssteuersachen
sindet das Geset vom 12. August 1888, betreffendd das „SWasorrfahren im Verwaltungs-
wege in Zoll= und Reichssteuersachen (Gesehbl. 211 ff.), mit der Maßgabe An-
wendung, daß an Stelle der Hauptzollämter und ihrer Leiter das Generalsteueramt
zur Führung und Vollstreckung des Verwaltungsstrafverfahreus zuständig ist. Die
im S§# 7 Abs. 2 des Verwaltungestrafgesetzes vorgesehene Befugnis der Hauptzoll-
amt#sleiter zur Strafniederschlagung übt der Vorstand der Abteilung ll des General-
steneramis aus.
An Stelle der Zolldirektivbehörde bleibt der Präsident der Zolldirektion als
Oberbehörde zuständig.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 12. und bekannt
gemacht am 19. Januar 1917.
Deuck und geriog von Corl Schanemann. Bremen