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Privatleute, die in ihrer Wohnung oder in den von ihnen beruflich benutzten
Räumen elektrisches Licht haben, sind in der Regel vom Bezuge von Petroleum
ausgeichlossen. Ferner wird Petrolemmn zur Beleuchtung von Flur, Keller, Wasch-
küche, Mädchenkammer usw. im allgemeinen nicht abgegeben.
§ 3.
Die Petroleumbezugsstreifen berechtigen zum Bezuge je eines Anteils Petroleur
in den Petrolenm Kleinhandelgeschäften. Vor Beginn jeder Petroleumverteilung win
dei Gültigkeitsdauer der Bezugsstreifen und die Höhe des Anteils von dem
Statistischen Amte festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Die behördlichen
Petroleumbezugskarten, sowie die Bezugsstreifen sind nicht übertragbar, insbesondere
ist verboten, die Karten oder die Streifen zu verkaufen, zu vertanschen oder zu
verschenken. Die Kleinhändler sind verpflichtet, Petroleum' gegen gültige Bezugs-
streifen abzugeben und dürfen nicht die Entnahme anderer Waren neben dem
Petroleum verlangen. Die abgegebenen Bezugsstreifen sind von ihnen gesammen
und zu je 50 Stück gebündelt an noch bekannt zu gebenden Tagen beim Statistischen
Amt einzureichen.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zr
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Beschlossen Bremen, in der Sersamminng des Senats am 23. Oktober und
bekannt gemacht am 1. November 1917
Druch und Verlag von Corl Schönemann, Vremen.