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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 75.
It: Nr. CXV. Berorden. betreflend Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schwelnen.
3½“% S. 201. — Ar. Euss . HelotIsquua — kar Zucker. 268. — Beilage 57.
Berordunng der Kriegedeputation zur elung des Fleischverbrauchs. S. 264.
CXV. Verordnung, betreffend Regelung des Fleischverbrauchs und den
Handel mit Schweinen.
Vom 4 odember 19 17.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Verordnung über die Regelung
des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917
(Reichs-Gesebbl. S. 949) sowie der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der
Fleischkarten und die Festsehung der Verbrauchohöchstmenge an Fleisch und Fleisch-
waren vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) unter Aufhebung der Ver-
ordnung, betreffend Regelung des Fleischverbrauchs, vom 1. Oktober 1916
(Brem. Gesebbl. S. 329):
* 1.
Die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack bilden einen Kommunal=
verband, der von der Kriegsdepntation vertreten wird.
ie Stadt Bremerhaven bildet für sich einen Kommunalverband, der von
dem Stadtrat vertreten wird.
*
Die Genehmigung zur Anerkennung der Selbstversorgung von Kranken-
häusern und ähnlichen Anstalten, sowie von gewerblichen Betrieben durch Schlachtung
von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, sowie die Ge-
nehmigung zum Erwerb von Schweinen im Lebendgewicht von mehr als 25 Kilo-
nNramm durch andere Stellen oder Personen als die staatlich bestimmten Viehabnahme-
ftellen oder deren Beauftragte, wird für den Kommunalverband Bremen der
Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation, für den Kommunalverband Bremer-
haven dem Stadtrat übertragen.
Ausgegeben am 4. November 1917. 78