Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Gesetzblatt 
der 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — X 75. 
It: Nr. CXV. Berorden. betreflend Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schwelnen. 
3½“% S. 201. — Ar. Euss . HelotIsquua — kar Zucker. 268. — Beilage 57. 
Berordunng der Kriegedeputation zur elung des Fleischverbrauchs. S. 264. 
  
CXV. Verordnung, betreffend Regelung des Fleischverbrauchs und den 
Handel mit Schweinen. 
Vom 4 odember 19 17. 
Der Senat verordnet zur Ausführung der Verordnung über die Regelung 
des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 
(Reichs-Gesebbl. S. 949) sowie der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der 
Fleischkarten und die Festsehung der Verbrauchohöchstmenge an Fleisch und Fleisch- 
waren vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) unter Aufhebung der Ver- 
ordnung, betreffend Regelung des Fleischverbrauchs, vom 1. Oktober 1916 
(Brem. Gesebbl. S. 329): 
* 1. 
Die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack bilden einen Kommunal= 
verband, der von der Kriegsdepntation vertreten wird. 
ie Stadt Bremerhaven bildet für sich einen Kommunalverband, der von 
dem Stadtrat vertreten wird. 
* 
Die Genehmigung zur Anerkennung der Selbstversorgung von Kranken- 
häusern und ähnlichen Anstalten, sowie von gewerblichen Betrieben durch Schlachtung 
von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, sowie die Ge- 
nehmigung zum Erwerb von Schweinen im Lebendgewicht von mehr als 25 Kilo- 
nNramm durch andere Stellen oder Personen als die staatlich bestimmten Viehabnahme- 
ftellen oder deren Beauftragte, wird für den Kommunalverband Bremen der 
Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation, für den Kommunalverband Bremer- 
haven dem Stadtrat übertragen. 
Ausgegeben am 4. November 1917. 78
	        
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