Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Unzahl der zu jedem beteiligten Hauehalt gehörigen Personen, unter 
gieee Angabe der Zahl der Kinder bis zu sechs Jahre 
3) Als Selbstversorger geltende Kronkenhünste und ähnliche Anstalten: 
* Anzahl der täglich zu verpflegenden Personen, unter besonderer 
Angabe der Zahl der Kinder bis zu sechs Jahren (§ 2 Abs. 2). 
4) Als Selbstversorger geltende gewerbliche Betriebe: die Namen und die 
Wohnungen der Angestellten und Arbeiter, welche mit dem zu schlachtenden 
Tier versorgt werden sollen, sowie die Zahl der Lausholtemitglieder 
jedes dieser Angestellten und Arbeiter unter besonderer Angabe 
Tahl der Kinder bis zu sechs Jahren (8 2 Abs. 2 
Der g hat ferner die Angabe des ungefähren Lebendgewichtes des zu 
schlachtenden und, abgesehen von Tieren, die jünger als drei Monate sind, 
die Erklärung zu enthalten, daß der Selbstversorger das zu schlachtende Tier in 
seiner eigenen Wirtschaft mindestens drei Monate gehalten hat. Mehrere als Selbst- 
versorger geltende Personen haben die Erklärung abzugeben, daß sie die Schweine 
mindestens drei Monate in einer ihrer Wirtschaften gehalten und gemeinsam gemästet haben. 
§ 17. 
Die Genehmigung zur Hausschlachtung wird nicht erteilt, wenn die gesetzlichen 
Voraussehungen, insbesondere der Selbstversorgung nicht vorliegen; sie kann ferner 
versagt werden, wenn durch die Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers 
die ihm zustehende Fleischmenge übersteigen würde oder ein Verderben der Vorröte 
zu befürchten ist. Wird in diesen beiden letzteren Fällen die Genehmigung gleichwohl 
erteilt, so hat der Selbstversorger die überschüssigen Mengen nach näherer Anweisung 
der Lebensmittelkommission bei der Firma Rohlfs & Pleus auf dem Schlachthofe 
in Bremen gegen Entgelt abzuliefern. 
* 18. 
Selbstversorger dürfen eine Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schafen und 
Schweinen erst vornehmen oder vornehmen lassen, nachdem die schriftliche Genehmigung 
der stoui zur Schlachtung eingegangen ist. 
jeder Schlachtung ist ein Fleischbeschauer oder Trichinenschauer zuzuziehen, 
welcher rns Schlachtgewicht des Tieres festzustellen hat. Die Feststellung des 
Schlachtgewichtes erfolgt durch Wiegung. Der Selbstversorger hat dafür Sorge zu 
tragen, daß bei Ankunft des Fleischbeschauers oder Trichinenschauers eine Wage und 
die nötigen Personen zur Hilfeleistung beim Wiegen vorhanden sind. Beim Aus- 
schlachten vor der Ermiktlung des Schlachtgewichtes sind folgende Körperteile des 
Tieres abzutrennen: 
1) Die Haut; 
2) der Kopf; 
3) die Unterfüte vom Fußwurzelgelenk ab;
	        
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