Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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IX. Sondervorschriften für die Schlachter. 
g 26. 
Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur auf dem Schlachthof in Bremen und 
in Vegesack nur bei den vom Stadtrat zu bestimmenden Schlachtern vorgenommen 
werden. Die Schlachter dürfen für ihren Gewerbebetrieb nur solches Vieh schlachten, 
welches ihnen von der Lebensmittelkommission zu diesem Zweck überwiesen ist. Jeder 
Schlachter hat von dem ihm überwiesenen Vieh, seien es ganze, halbe oder viertel 
Tiere, sofort nach der Schlachtung auf seine Kosten das Schlachtgewicht nach Abzug 
des obzugebenden Talges feststellen zu lassen. 
Diese Bestimmungen gelten nicht für Schlachtungen, die im Auftrage der 
Heeresverwaltung vorgenommen werden. 
g 26. 
Die Schlachter haben die von iiun vereinnahmten Fleischmarken zu sammeln 
und sie am Montag einer e Woche abgezählt und gebündelt bei der „Fleisch- 
markenkontrolle" auf dem Schlachthof abzuliefern. Die Zuteilung von Vieh und 
Fleisch an die Schlachter * auf Grund der zurückgelieferten Fleischmorken. Die 
„Fleischmarkenkontrolle“ führt Buch darüber, daß der Schlachter gegen das erhaltene 
Vieh und Fleisch eine genügende Anzahl von Fleischmarken zurückliefert. 
8 27. 
Hat der Schlachter in einer Woche das ihm zugewiesene Fleisch nicht aus- 
verkauft, so hat er am folgenden Montag der Viehverteilungskommission auf dem 
Schlachthof die Menge des übriggebliebenen Fleisches aufzugeben. Der Schlachter 
hat dafür zu sorgen, daß keine Fleischwaren dem Verderben ausgesetzt werden. 
Droht infolge der Verbrauchsregelung eine Gefahr des Verderbens einzutreten, so 
hat er der Lebensmittelkommission, Geschäftsstelle für Fleisch (erste Schlachtpforte 1) 
hiervon sofort Mitteilung zu machen, damit diese anderweitig über solches Fleisch 
verfügen kann. 
X. Sondervorschriften für Kolonialwaren= 2c. Händler. 
528. 
Delikateßwarenhändler, Kolonialwarenhändler, Wild= und Geflügelhändler 
haben am Ende einer jeden Woche ihre in der betreffenden Woche bezogenen Ein- 
hänge an Fleisch= und Fleischwaren im Sinne dieser Verordnung der „Fleischmarken= 
kontrolle“ aufzugeben und dieser durch Einsendung der vereinnahnten Fleischmarken 
nachzuweisen, daß sie ihre der Verbrauchsregelung unterliegenden Waren gegen 
Fleischmarken abgesetzt haben.
	        
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